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LG Stuttgart, Urt. v. 19.12.25, Az. 15 O 131/24

Mitgliederadressen

Es ist anerkannt, dass den Mitgliedern eines Vereins ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins zustehen kann, wenn diese ein berechtigtes Interesse darlegen können, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der übrigen Vereinsmitglieder entgegenstehen. Diese zum allgemeinen Vereinsrecht ergangene Rechtsprechung könne – auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten politischer Parteien – dem Grunde nach auch auf die Mitglieder einer politischen Partei übertragen werden (Beschluss vom 25.10.2010, Az. II ZR 219/09) und des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 26.04.2023, Az. 8 U 94/22).

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