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Mandantenschutzklausel
nachvertragliches Wettbewerbsverbot Mandantenschutzklausel
Wettbewerbsverbot
Art 12 Abs 1 GG, § 138 BGB, § 288 Abs 2 BGB, § 705 BGB, §§ 705ff BGB, § 74 HGB, §§ 74ff HGB –
1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (hier: in einem anwaltlichen Sozietätsvertrag) darf den Verpflichteten in seiner Berufsausübung nicht übermäßig beschränken und nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schutzwürdigen Interessen des Begünstigten hinausgehen. Dabei wird regelmäßig eine Schutzfrist von zwei Jahren noch als angemessen angesehen (Festhaltung BGH, 16. Oktober 1989, II ZR 2/89, NJW-RR 1990, 226).
2. Den Anforderungen an ein zulässiges Wettbewerbsverbot muß auch eine Mandantenschutzklausel in dem anwaltlichen Sozietätsvertrag einer BGB-Gesellschaft entsprechen. Die Berufsausübungsfreiheit wird durch eine Mandantenschutzklausel nicht nur bei einem vollständigen oder teilweisen Verbot einer konkurrierenden Berufstätigkeit verletzt, sondern auch dann, wenn dem Betroffenen schwer erträgliche finanzielle Belastungen auferlegt werden.
Dies ist der Fall, wenn der Sozietätsvertrag der Gesellschaft für den Fall, daß der ausgeschiedene Sozius einen Mandanten der Gesellschaft übernimmt, einen auf das dem Sozius zustehende Abfindungsguthaben anzurechnenden Zahlungsanspruch gewährt, der einem von dem Mandanten im Durchschnitt der letzten drei Jahre gezahlten Jahreshonorar entspricht.
3. Eine zeitlich unbegrenzte Wettbewerbsbeschränkung ist sittenwidrig. Allerdings kann sie im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf das noch zu billigende zeitliche Maß zurückgeführt werden (Festhaltung BGH, 29. Oktober 1990, II ZR 241/89, NJW 1991, 699).
4. Wird in einem Sozietätsvertrag eine Regelung getroffen, die dem ausgeschiedenen Sozius ein verrentetes oder ratenweise auszuzahlendes Abfindungsguthabens gewährt, das im Falle des mehr als dreimonatigen Verzuges unter Kapitalisierung der noch ausstehenden Beträge sofort zurückverlangt werden kann (Verfallsklausel), und die es dem Sozius darüber hinaus erspart, im (einfachen) Verzugsfalle nach BGB § 288 Abs 2 einen weiteren Schaden nachweisen zu müssen, kann diese Begünstigung nicht wieder entzogen werden, wenn die Gesellschaft in einem solchen Maße in Verzug gerät, daß die Voraussetzungen der Verfallsklausel erfüllt sind.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Oktober 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger zu 2 und die Beklagten haben gemeinsam eine Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei geführt, aus der der Kläger zu 2 1985 ausgeschieden ist. Unter Berufung auf den Sozietätsvertrag und später getroffenen Vereinbarungen machen der Kläger zu 2 aus eigenem Recht und seine Ehefrau, die Klägerin zu 1, aus abgetretenem Recht Abfindungsansprüche geltend. Randnummer2
Nach dem Sozietätsvertrag steht einem ausscheidenden Gesellschafter ein Abfindungsguthaben zu, das bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen in fünf Jahresraten auszuzahlen, andernfalls unter Zugrundelegung eines jährlichen Zinssatzes von 5,5 % zu verrenten ist.
Für den Fall, daß die Gesellschaft mit der Zahlung von Renten oder Raten länger als 14 Tage in Verzug ist, sieht der Vertrag Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vor (§ 11 Ziff. 4). Der Verzug mit der Zahlung von drei oder mehr Monatsrenten oder der wiederholte, länger als einen Monat dauernde Verzug gibt dem Rentenberechtigten das Recht, unter Kapitalisierung der noch ausstehenden Rentenbeträge die sofortige Auszahlung des ihm ganz oder anteilig zustehenden Auseinandersetzungsguthabens zu verlangen (Verfallklausel).
Der Wechsel eines Mandanten der Gesellschaft zu dem ausgeschiedenen Gesellschafter führt nach dem Sozietätsvertrag zu einer Kürzung des Abfindungsguthabens; anzurechnen ist ein Gegenanspruch der Gesellschaft in Höhe von 200 % des letzten Jahresumsatzes des Mandanten. Randnummer3
Im April 1985 einigten sich die Vertragspartner darüber, daß der Kläger zu 2 als Abfindung einen Rentenbarwert in Höhe von 400.000,– DM erhalten sollte. Außerdem vereinbarten sie „gegenseitigen Mandantenschutz entsprechend dem Sozietätsvertrag“. Später wurde der bei einem Mandantenwechsel zu zahlende Betrag auf ein Jahreshonorar nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre festgesetzt. Randnummer4
Von Juli 1985 bis April 1989 bezahlten die Beklagten Rente an die Kläger; die Höhe der Rente war von einem beiderseits beauftragten Gutachter errechnet worden, der allerdings entgegen dem Sozietätsvertrag einen Zinssatz von 6 % zugrunde gelegt hatte. Die Beklagten stellten die Rentenzahlungen ein, als es zu Differenzen über die Auslegung der getroffenen Vereinbarungen über den Mandantenschutz kam. Randnummer5
Die Klägerin zu 1 begehrt die Zahlung rückständiger und laufender Rente. Der Kläger zu 2 hat sich auf die Verfallklausel berufen und verlangt neben rückständiger Rente die Zahlung des Rentenbarwertes und aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Berechnung der Rente hat nach Ansicht der Kläger unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % zu erfolgen.
Die Beklagten halten dagegen den im Sozietätsvertrag vereinbarten Zinssatz von 5,5 % für maßgeblich. Im übrigen greifen sie die Berechnung des Rentenbarwertes durch den zugezogenen Sachverständigen an, treten dem Zinsverlangen entgegen und machen Gegenansprüche geltend, die sie darauf stützen, daß der Kläger zu 2 mehrere Jahre nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät Mandanten der Gesellschaft übernommen hat. Randnummer6
Das Landgericht hat der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Kläger abgeändert und der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Randnummer8
1. Unbegründet ist allerdings der Einwand der Revision, daß die Rechte aus der Verfallklausel nur in Ansehung der Gesamtrente, also von beiden Klägern, hätten geltend gemacht werden können. Denn die Verfallklausel gibt dem Rentenberechtigten ausdrücklich das Recht, die sofortige Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu verlangen, welches ihm ganz oder anteilig zusteht. Randnummer9
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg auch dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger zu 2 wegen des Rentenbarwertes, der aufgrund der Verfallklausel zu zahlen ist, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zugesprochen hat. § 11 Nr. 4 des Sozietätsvertrages sieht diesen Zinssatz zwar nur bei Verzug mit der Zahlung von „Renten oder Raten“ vor.
Die hier auftretende Lücke hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch Anwendung des § 11 Nr. 4 geschlossen. Der Einwand der Revision, der Anspruch auf Zahlung des Rentenbarwertes könne auch ohne ein Verschulden der Beklagten fällig werden, trifft nicht zu. Die Verfallklausel setzt Verzug mit der Zahlung von drei oder mehr Monatsraten oder wiederholten, länger als einen Monat dauernden Verzug voraus und § 11 Nr. 4 des Sozietätsvertrages knüpft die Pflicht zur Zinszahlung ebenfalls an Verzug und damit an Verschulden. Randnummer10
Schließlich überzeugt das weitere Argument der Revision, die in § 11 Nr. 4 getroffene Regelung wolle der Schwierigkeit begegnen, einen über 4 % hinausgehenden Verzugsschaden nachzuweisen, und diese Schwierigkeit bestehe nur bei einer geringen Schuldsumme, nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum der Nachweis entstandener Kreditkosten oder entgangener Anlagezinsen nur bei großen Schuldsummen ohne weiteres gelingen soll.
Im übrigen erfaßt § 11 Nr. 4 den Verzug mit Raten, die sich auf ein Fünftel des gesamten Abfindungsguthabens belaufen. Wird im Sozietätsvertrag eine Regelung getroffen, die es dem Gläubiger des verrenteten oder ratenweise auszuzahlenden Abfindungsanspruchs erspart, im Verzugsfall gemäß § 288 Abs. 2 BGB einen weiteren Schaden nachweisen zu müssen, wäre es widersinnig, ihm diese Begünstigung wieder zu entziehen, wenn die Gesellschaft in einem solchen Maße in Verzug gerät, daß die Voraussetzungen der Verfallklausel erfüllt sind. Randnummer11
3. Keinen Bestand kann das Berufungsurteil dagegen insoweit haben, als es bei der Berechnung der Rente aus dem Barwert von 400.000,– DM einen Zinssatz von 6 % zugrunde legt. Das Berufungsgericht hält die Beklagten an diesem nicht im Sozietätsvertrag vereinbarten, offensichtlich auf einem Irrtum des Gutachters beruhenden Zinssatz fest, weil sie die von dem Gutachter errechnete Rente fast vier Jahre lang bezahlt haben. Die jahrelange Zahlung müsse als schlüssiges Einverständnis mit der von den Klägern erhobenen Forderung zur Zahlung der im Gutachten errechneten Rente gesehen werden; anders hätten die Kläger die Rentenzahlung nicht verstehen können. Randnummer12
Diese Begründung läßt offen, ob das Berufungsgericht ein Schuldanerkenntnis oder eine Änderung des Sozietätsvertrages annimmt. Ein selbständiges Schuldanerkenntnis kommt allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagten keine schriftliche Anerkenntniserklärung abgegeben haben (§ 781 BGB).
Der Sozietätsvertrag hätte dagegen auch formlos abgeändert werden können. Hätten sowohl die Beklagten als auch die Kläger den fehlerhaften Ansatz in dem versicherungsmathematischen Gutachten erkannt und die Rente dennoch in der von dem Gutachter errechneten Höhe gezahlt und entgegengenommen, hätte die Annahme einer konkludenten Einigung über den vom Sozietätsvertrag abweichenden Zinssatz jedenfalls nahegelegen.
Ein solcher Sachverhalt ist jedoch weder vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt worden. Die Beklagten haben vielmehr vorgetragen, daß sie die von dem Gutachter errechnete Rente irrtümlich bezahlt und den Fehler erst während des Prozesses, bei nochmaliger Durchsicht der Vertragsunterlagen bemerkt haben. Sie haben auch mehrfach eine Berechnung der Rente auf der Basis eines Zinssatzes von 5,5 % durch den von dem Gericht zugezogenen Sachverständigen angeregt.
Die Kläger, die die Darlegungs- und Beweislast für eine Änderung des Sozietätsvertrages tragen, haben – worauf die Revision zu Recht hinweist – ebenfalls nicht behauptet, daß die Beklagten den Fehler schon früher erkannt haben. Ihr Vortrag läuft vielmehr darauf hinaus, daß die Beklagten den Fehler hätten bemerken müssen, weil das übersichtliche Gutachten den angewandten Zinssatz von 6 % nenne, und daß sich die Beklagten deshalb nicht darauf berufen könnten, den Fehler übersehen zu haben. Daß sie selbst den fehlerhaften Ansatz des Gutachtens erkannt haben, solange die Rente gezahlt wurde, haben die Kläger nicht behauptet. Randnummer13
Haben die Beklagten die fehlerhafte Berechnung der Rente aber nicht erkannt, und gab es für die Kläger, die den Fehler wohl selbst nicht bemerkt haben, keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagten den Fehler erkannt haben, hatte die Zahlung der fehlerhaft berechneten Rente nicht den objektiven Erklärungswert, diese Rente schulden zu wollen. Geschuldet wurde und wird daher nur eine nach Maßgabe des Sozietätsvertrages berechnete Rente. Randnummer14
4. Ob das Berufungsgericht das Erscheinen des Sachverständigen Dr. G. zwecks Erläuterung des schriftlichen Gutachtens oder eine neue Begutachtung hätte anordnen müssen, um die von den Beklagten vorgebrachten Zweifel an der korrekten Berechnung des Rentenbarwertes zu klären, kann dahinstehen. Unabhängig davon, ob diese Rüge der Revision begründet war, wird das Berufungsgericht ein überarbeitetes Gutachten einholen müssen, weil der Sachverständige entsprechend der gerichtlichen Vorgabe bei der Berechnung der Rente von einem Zinssatz in Höhe von 6 % ausgegangen ist.
Sollte sich bei einer versicherungsmathematisch korrekten Kapitalisierung der geschuldeten Rente ergeben, daß sich der noch vorhandene Rentenbarwert und die bis zu dem maßgeblichen Stichtag fälligen Rentenzahlungen auf einen Betrag belaufen, der den ursprünglich geschuldeten Rentenbarwert übersteigt, wird das Berufungsgericht im Wege der Vertragsauslegung zu prüfen haben, ob aufgrund der Verfallklausel, die dazu berechtigt, „unter Kapitalisierung der noch ausstehenden Rentenbeträge die sofortige Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu verlangen“, eine Schuld begründet werden kann, die die ursprüngliche Schuld übersteigt. Randnummer15
5. Die Beklagten haben geltend gemacht, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Abfindung und dem in dem Sozietätsvertrag vereinbarten Mandantenschutz. Das Berufungsgericht schließt einen solchen Zusammenhang nicht aus, nimmt hierzu aber nicht abschließend Stellung. Auch insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Randnummer16
a) Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß in § 11 Nr. 2 des Sozietätsvertrages ein zeitlich unbegrenzter Mandantenschutz festgelegt worden ist. Auch Nr. 8 des Aktenvermerks über die gemeinsamen Gespräche der Sozietätsangehörigen vom 15. April 1985 und Nr. 11 der Ergänzungen zu diesem Aktenvermerk enthalten keine zeitliche Begrenzung des Mandantenschutzes. Randnummer17
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot den Verpflichteten in seiner Berufsausübung nicht übermäßig beschränken und nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schutzwerten Interessen des Begünstigten hinausgehen (BGHZ 91, 1, 5; vgl. ferner Sen.Urt. v. 16. Oktober 1989 – II ZR 2/89, NJW-RR 1990, 226, 227; v. 14. Juli 1986 – II ZR 296/85, WM 1986, 1282; v. 19. November 1973 – II ZR 52/72, WM 1974, 74, 76; v. 9. Mai 1968 – II ZR 158/66, NJW 1968, 1717; v. 7. Januar 1965 – II ZR 187/63, WM 1965, 310; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1993 – KZR 3/92, ZIP 1994, 61, 64 f.). Dabei wird regelmäßig eine Schutzfrist von zwei Jahren noch als angemessen angesehen (Sen.Urt. v. 16. Oktober 1989 – II ZR 2/89 aaO; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1993 – KZR 3/92 aaO, je m.w.N.). Randnummer18
Diese Rechtsprechung findet auch im vorliegenden Fall Anwendung. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Vereinbarung gegenseitigen Mandantenschutzes kein Verbot entnommen werden kann, Mandanten der anderen Seite zu übernehmen. Der Sozietätsvertrag gibt der Gesellschaft lediglich einen auf das Abfindungsguthaben anzurechnenden Zahlungsanspruch, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter Mandanten der Gesellschaft übernimmt. Auch eine solche Regelung kann aber die Freiheit der Berufsausübung in erheblichem Umfang beeinträchtigen. Diese Freiheit kann nicht nur durch ein Verbot, den Beruf auszuüben, verletzt werden, sondern auch dadurch, daß dem Betroffenen schwer erträgliche finanzielle Belastungen auferlegt werden (vgl. Sen.Urt. v. 9. Mai 1968 – II ZR 158/66, NJW 1968, 1717). Randnummer19
Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht § 11 des Sozietätsvertrages zutreffend an § 138 BGB und Art. 12 GG gemessen. Die Übernahme eines Mandats ist in der Tat jedenfalls auf kurze Sicht wirtschaftlich sinnlos, wenn sie mit der Verpflichtung verbunden ist, einen Betrag abzuführen, der dem Jahreshonorar entspricht, das der Mandant im Durchschnitt der letzten drei Jahre gezahlt hat. Eine Wettbewerbsbeschränkung, die über die Frist von zwei Jahren hinausgeht, hat in der Regel überdies nur noch den Zweck, einen Konkurrenten auszuschalten.
Sie dient keinem schutzwürdigen Interesse und ist mit der auch im Privatrecht zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für die Freiheit des Berufes nicht vereinbar. Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an einer wesentlich längeren Frist begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Ein solches Interesse folgt insbesondere nicht daraus, daß sich die Beklagten einer gleichen Wettbewerbsbeschränkung zugunsten des Klägers zu 2 unterworfen haben.
Auch der Kläger zu 2 hat ein schutzwürdiges Interesse daran, daß seine bisherigen Mitgesellschafter ihm keine Konkurrenz machen, nur solange als die Beziehungen der Beklagten zu ehemaligen, von ihm übernommenen Mandanten der Sozietät noch fortwirken. Nach Ablauf dieser Zeitspanne kann keine Seite ein berechtigtes Interesse an einer fortdauernden Wettbewerbsbeschränkung haben. Randnummer20
c) Damit erweist sich die zeitlich unbegrenzte Wettbewerbsbeschränkung als sittenwidrig. Allerdings kann sie im Wege der geltungserhaltenden Reduktion auf das noch zu billigende zeitliche Maß zurückgeführt werden (vgl. Sen.Urt. v. 29. Oktober 1990 – II ZR 241/89, WM 1990, 2121, 2122 f. m.w.N.). Da eine Gegenleistung für die Wettbewerbsbeschränkung vorgesehen ist, könnte die Teilnichtigkeit dieser Vereinbarung allerdings zu einem teilweisen Wegfall des Anspruchs auf die Gegenleistung führen. Randnummer21
Die Beklagten haben geltend gemacht, daß ein Zusammenhang zwischen der Abfindung und der Vereinbarung zeitlich unbegrenzten Mandantenschutzes bestehe. Das Berufungsgericht schließt einen solchen Zusammenhang nicht aus, trifft jedoch keinerlei Feststellungen darüber, aufgrund welcher Faktoren und Erwägungen das Abfindungsguthaben auf einen Rentenbarwert in Höhe von 400.000,– DM festgesetzt wurde.
Sollten die Vertragspartner im Hinblick darauf, daß ein zeitlich unbegrenzter Mandantenschutz vereinbart worden ist, eine Abfindung festgesetzt haben, die den Wert des Anteils des Klägers zu 2 an der Sozietät überstieg, ließe die teilweise Nichtigkeit der Wettbewerbsbeschränkung den Abfindungsanspruch entfallen, soweit dieser das Entgelt für den unbegrenzten Mandantenschutz sein sollte.
Sollte sich der von den Beklagten geltend gemachte Zusammenhang dagegen darin erschöpfen, daß die Abfindung nach dem Wert des Anteils des Klägers zu 2 bestimmt worden ist, der wiederum von dem Umsatz der Sozietät und damit von den vorhandenen Mandanten abhängen sollte, hätte die Teilnichtigkeit der vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung keinen Einfluß auf die Höhe des Abfindungsanspruchs, denn nach dem Sozietätsvertrag berührt die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen. Randnummer22
6. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die fehlenden Feststellungen, gegebenenfalls aufgrund ergänzenden Parteivortrages, zu treffen.
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