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OLG Köln, Urteil vom 16. März 1988 – 6 U 38/87   

Nebenabrede Abberufung

§ 38 GmbHG, § 47 GmbHG, § 894 ZPO

1. Gegen eine Stimmbindungsvereinbarung, nach der sich der einzige Komplementär einer Kommanditgesellschaft gegenüber den Kommanditisten verpflichtet, das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung einer GmbH, deren einziger Gesellschafter die Kommanditgesellschaft ist, in einem bestimmten Sinne auszuüben, bestehen rechtlich grundsätzlich keine Bedenken. Die Stimmrechtsbindung kann mit der Leistungsklage durchgesetzt werden, weil die erforderliche Abstimmungserklärung gemäß ZPO § 894 mit Rechtskraft des Urteils fingiert wird.

2. Das einmalige Versagen bei der Erarbeitung eines von mehreren Sanierungskonzepten ist für die Abberufung als Geschäftsführer kein ausreichend wichtiger Grund.

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