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BAG, Beschluss vom 20.05.2026 – 10 AZN 551/25

Nichtberücksichtigung Vorbringen

BESCHLUSS

In Sachen

Frank L.,

Beklagter, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Nichtzulassungsbeschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Tr. S.,

Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und

Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte:

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 20. Mai 2026 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 5. November 2025 – 5 Sa 414/22 – aufgehoben, soweit es den Beklagten auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung verurteilt hat, an die Klägerin weitere 72.592,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2022 zu zahlen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Streitwert von 72.592,29 Euro – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Streitwert von 30.181,57 Euro zu tragen.

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis, die einen erfolgsabhängigen Vergütungsanteil umfassen.

Die Klägerin war beim Beklagten als angestellte Rechtsanwältin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 6.000,00 Euro beschäftigt. Zusätzlich sah der Arbeitsvertrag der Parteien die Zahlung einer jährlichen erfolgsabhängigen Vergütung in Form einer Beteiligung an den von der Klägerin erwirtschafteten und tatsächlich eingenommenen Nettoumsätzen vor. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung der Klägerin zum 31. Mai 2021. Für die Zeit ab dem 17. Mai 2021 legte die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Im engen zeitlichen Zusammenhang kündigten auch weitere anwaltliche sowie nichtanwaltliche Angestellte des Beklagten ihre jeweiligen Arbeitsverhältnisse. Die ausgeschiedenen Berufsträger/innen gründeten eine neue Rechtsanwaltskanzlei, die sich mit den gleichen Rechtsgebieten befasst, die auch in der Kanzlei des Beklagten bearbeitet werden. Der Beklagte errechnete für die Jahre 2019 bis 2021 für die Klägerin eine Umsatzbeteiligung in Höhe von insgesamt 79.473,93 Euro. Hierauf erbrachte er Zahlungen in Höhe von insgesamt 66.000,00 Euro.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin erstinstanzlich rückständige Arbeitsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Mai 2021 in Höhe von insgesamt 6.000,00 Euro brutto, Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.707,64 Euro brutto, weitere erfolgsabhängige Vergütung für die Jahre 2019 bis 2021 in Höhe von insgesamt 105.316,06 Euro brutto und die Erteilung eines Zeugnisses verlangt. Der Beklagte hat Gegenforderungen in einer die Klageforderungen übersteigenden Höhe aufgrund geschäftsschädigenden Verhaltens der Klägerin geltend gemacht und diese zunächst gegen die nach seiner Berechnung noch ausstehende Forderung der Klägerin auf Umsatzbeteiligung in Höhe von 13.473,93 Euro brutto zur Aufrechnung gestellt. Hilfsweise hat er gegen die weiteren finanziellen Klageforderungen der Klägerin – soweit streitig – die Aufrechnung mit den ebenfalls streitigen Schadensersatzforderungen erklärt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Grundvergütung einschließlich Entgeltfortzahlung für Mai 2021, der Urlaubsabgeltung und des Zeugnisses in vollem Umfang sowie hinsichtlich der Umsatzbeteiligung für die Jahre 2019 bis 2021 in Höhe des unstreitigen Teilbetrags von 13.473,93 Euro brutto stattgegeben. Hinsichtlich der weiteren Umsatzbeteiligung hat es die Klage abgewiesen. Zur Aufrechnung des Beklagten hat das Arbeitsgericht ausgeführt, diese dringe nicht durch, da die angeführten Schadensersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach nicht ausreichend nachvollzogen werden könnten.

Jedenfalls könne der Schadensersatzanspruch des Beklagten nur in einer bestimmten Höhe entstanden und bei Aufrechnung gegenüber allen vier früheren Mitarbeitern des Beklagten nicht viermal in voller Höhe geltend gemacht werden.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung einer weiteren Umsatzbeteiligung in Höhe von 72.592,29 Euro brutto verurteilt und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hinsichtlich der Zeugniserteilung, der Arbeitsvergütung bis zum 16. Mai 2021 und der erstinstanzlich der Klägerin zugesprochenen Umsatzbeteiligung sowie der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen hat es die Berufung des Beklagten als unzulässig und im Übrigen als unbegründet angesehen. Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet, soweit das Landesarbeitsgericht der Berufung der Klägerin stattgegeben hat, ohne das Vorbringen des Beklagten zur Aufrechnung mit einer streitigen Gegenforderung zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG). Im Übrigen ist sie unzulässig, da sie nicht in der von § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG verlangten Form begründet worden ist.

1. Ausweislich seines Antrags vom 14. November 2025 strebt der Beklagte die Zulassung der Revision gegen das anzufechtende Urteil in vollem Umfang an. Soweit der Beklagte sich gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf die Verurteilung zur Zeugniserteilung, zur Zahlung der Grundvergütung einschließlich Entgeltfortzahlung für Mai 2021 und der Urlaubsabgeltung wendet, fehlt es aber an einer Begründung (zur Begründungspflicht bei mehreren Streitgegenständen vgl. BAG 10. März 1999 – 4 AZN 857/98 – zu B I der Gründe, BAGE 91, 93). Soweit der Beklagte auf S. 10 f. und 13 ff. seiner Beschwerde eine Gehörsverletzung im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung seines Vorbringens zur Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen rügt, betreffen die Ausführungen ausschließlich die Aufrechnung gegen Ansprüche der Klägerin auf erfolgsorientierte Vergütung nach § 5 des Arbeitsvertrags.

2. Auch hinsichtlich des Streitgegenstands der erfolgsorientierten Vergütung in der vom Beklagten errechneten und der Klägerin erstinstanzlich zuerkannten Höhe von 13.473,93 Euro brutto ist die Beschwerde unzulässig. Der Beklagte hat eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs iSv. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG nicht hinreichend dargelegt.

a) Hinsichtlich der erstinstanzlich ausgeurteilten erfolgsorientierten Vergütung und der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung in gleicher Höhe hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beklagten bereits als unzulässig angesehen, so dass es aus Sicht des Gerichts auf die weiteren, nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgten Ausführungen zur Aufrechnung – insbesondere auf den Schriftsatz vom 24. Juli 2025 – nicht mehr ankam. Soweit der Beklagte rügt, das Gericht hätte ihn vor der Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass es die Berufung im Hinblick auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung für unzulässig halte, fehlt es an der Darlegung, welche Reaktion auf einen entsprechenden Hinweis erfolgt wäre. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Beklagten eine entsprechenden Hinweispflicht angenommen wird.

Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung für das Urteil kausal war (vgl. zu § 139 Abs. 2 ZPO: BAG 30. Januar 2019 – 10 AZR 155/18 – Rn. 32, BAGE 165, 220; 22. März 2018 – 8 AZR 190/17 – Rn. 32; zu § 139 Abs. 3 ZPO: BAG 23. März 2016 – 5 AZR 758/13 – Rn. 41, BAGE 154, 337).

b) Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, wie der Beklagte auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte und welchen Sach- oder Rechtsvortrag aus der Berufungsbegründung er dem Landesarbeitsgericht entgegengehalten hätte, der das Gericht möglicherweise von einer Zulässigkeit der Berufung diesbezüglich hätte überzeugen können. Dabei muss das Beschwerde und Revisionsgericht in die Lage versetzt werden, allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zu prüfen (BAG 5. November 2008 – 5 AZN 842/08 – Rn. 3; 20. Januar 2005 – 2 AZN 941/04 – zu II 3 a der Gründe, BAGE 113, 195).  Dies ist angesichts des pauschalen Vortrags nicht möglich.

3. Die Beschwerde ist hingegen zulässig und begründet, soweit der Beklagte sich gegen die Nichtberücksichtigung seines Vorbringens zur Aufrechnung gegen die von der Klägerin mit der Berufung geltend gemachten weiteren Forderungen auf erfolgsorientierte Vergütung wendet. Er macht zu Recht geltend, das Landesarbeitsgericht habe bei der Urteilsfindung wesentlichen Sachvortrag zu einer zentralen Einwendung gegen die streitige Klageforderung übergangen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG damit in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG).

a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr., zuletzt zB BVerfG 17. September 2020 – 2 BvR 1605/16 – Rn. 14 mwN; BAG 24. Februar 2021 – 4 AZN 897/20 – Rn. 3).

b) Nach diesen Maßstäben hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt.

aa) Der Beklagte hat – wie in der Beschwerdebegründung dargelegt – insbesondere im Schriftsatz vom 24. Juli 2025 umfangreich zur Aufrechnung mit den von ihm bereits erstinstanzlich geltend gemachten Schadensersatzansprüchen gegen die streitigen Forderungen der Klägerin auf erfolgsorientierte Vergütung vorgetragen und seine Gegenforderungen näher begründet. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit der Berufung der Klägerin auf S. 10 bis 15 des Urteils befasst und dieser im Umfang der streitigen Forderung von weiteren 72.592,29 Euro brutto stattgegeben. Ausführungen zur hilfsweise erklärten Aufrechnung des Beklagten gegen die mit der Berufung geltend gemachte Klageforderung finden sich an keiner Stelle. Den diesbezüglichen Entscheidungsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Landesarbeitsgericht das weitere Vorbringen des Beklagten überhaupt zur Kenntnis genommen oder den Vortrag aus anderen Gründen für unbeachtlich gehalten hat.

bb) Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen des Beklagten war auch nicht aufgrund der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit der Berufung des Beklagten auf S. 17 f. des Urteils entbehrlich. Das Landesarbeitsgericht hat die vom Beklagten (hilfsweise) erklärte Aufrechnung gegen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf erfolgsorientierte Vergütung nur im Rahmen der Zulässigkeit der vom Beklagten eingelegten Berufung geprüft und dabei lediglich dessen Vorbringen aus der Berufungsbegründung berücksichtigt. Dadurch hat das Landesarbeitsgericht eine zentrale Einwendung des Beklagten gegen die der Klägerin im Rahmen ihrer Berufung zuerkannte erfolgsorientierte Vergütung in Höhe von weiteren 72.592,29 Euro brutto vollständig übergangen. Letztere war nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verurteilung, gegen die sich die Berufung des Beklagten richtete. Im Rahmen seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil war der Beklagte nur gehalten, zur Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen die erstinstanzlich der Klägerin zuerkannten Klageforderungen vorzutragen, soweit diese sich decken (§ 389 BGB). Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über Gegenforderungen, die die erstinstanzlich zuerkannte Klageforderung übersteigen, hat das Arbeitsgericht nicht getroffen (§ 322 Abs. 2 ZPO).

c) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Hierfür genügt es, dass das Landesarbeitsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. BAG 25. August 2022 – 2 AZN 234/22 – Rn. 5). Dies ist jedenfalls nicht auszuschließen.

4. Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der weiteren diesen Streitgegenstand betreffenden Rügen des Beklagten kommt es insoweit nicht mehr an.

III. Soweit die Beschwerde begründet ist, hat der Senat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung nach § 72a Abs. 7 ArbGG Gebrauch gemacht. Die Gehörsverletzung kann im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht geheilt werden. Im Übrigen wirft der Fall keine revisionsrechtlich bedeutsamen Fragen auf.

IV. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten hinsichtlich des erfolglosen Teils des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dessen nach § 63 GKG festzusetzender Wert beträgt 30.181,57 Euro. Dies entspricht dem Umfang der Beschwer des Beklagten, soweit seine Beschwerde erfolglos geblieben ist.

V. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass dem Landesarbeitsgericht die Schriftsätze aus dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorliegen.

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