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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 11.06.2013 – 13 K 163/11

§ 57j GmbHG

Von größerer Bedeutung für das Wesen der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist das Erfordernis, dass die neuen Aktien den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zustehen (§ 212 AktG; vgl. auch § 57j GmbHG; vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 2006 VIII R 49/03, BStBl II 2006, 520: beteiligungsproportional; Blümich/Broer, EStG – KStG – GewStG – Ertragsteuerliche Nebengesetze, § 7 KapErhStG Rz. 18). Dieses ist im vorliegenden Fall eingehalten worden, weil jedem Aktieninhaber pro Aktie eine neue Aktie zustand.

Schlagworte: Verstoß gegen das Proportionalitätsprinzip nach § 57 j Satz 2 GmbHG