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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.08.2011 – 2 U 84/11

§ 314 Abs 3 Alt 1 BGB, § 935 ZPO, § 938 Abs 1 ZPO, § 940 ZPO

Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der einem Unternehmen zur vorläufigen Sicherung des Alleinvertriebsrechts des Inhabers der EG-Baumusterprüfbescheinigung die Herstellung und/oder der Vertrieb der entsprechenden technischen Ausrüstung untersagt wird.

Darüber hinaus ist im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes zu beachten, dass die Ablehnung der einstweiligen Verfügung praktisch eine Rechtsverweigerung bedeuten würde, da sie die Klägerin aufgrund des langwierigen Erkenntnisverfahrens und der hierdurch bedingten Unmöglichkeit einer unverzüglichen Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs weitgehend rechtsschutzlos stellen würde (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Urteil vom 28.02.1983, 2 U 6/83, WRP 1983, 410). In diesem Zusammenhang kommt bei der im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Umstand entscheidungserhebliche Bedeutung zu, dass zwangsläufig eine Existenzgefährdung der Klägerin herbeigeführt würde, wenn die Beklagte unter Missachtung des Alleinvertriebsrechts der Klägerin, für welche gegenwärtig keine Rechtfertigung erkennbar ist, Drittbelieferungen vornähme (vgl. OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Brandenburg
, Beschluss vom 12.11.2008, 6 W 183/08, MDR 2009, 526).

Schlagworte: Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, einstweilige Verfügung, Ermessensentscheidung, Verfügungsgrund, Verfügungsgrund GL, Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz gegen Gesellschafterliste