Einträge nach Montat filtern

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 9 U 58/13 (Hs), 9 U 58/13 

§ 51 GmbHG, § 51a Abs 2 GmbHG, § 242 BGB, § 810 BGB, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO

1. Ist bei der Verurteilung zur Urkundenvorlage auch ein Geheimhaltungsinteresse des Beklagten betroffen, richtet sich die Beschwer nicht nur nach dem Aufwand für die Vorlage, sondern hat auch das Geheimhaltungsinteresse einzubeziehen.

Entgegen der vom Großen Senat in seiner Entscheidung (BGH, Beschluss vom 24.11.1994 – GSZ 1/94) zu entscheidenden Fallgestaltung, ist hier über das reine Kosteninteresse hinaus aber noch zu berücksichtigen, dass der Kläger Einsicht in nahezu sämtliche Geschäftsunterlagen des Beklagten begehrt. Hiervon ist, wie noch auszuführen sein wird, massiv das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten betroffen. Unter Berücksichtigung dieses Interesses liegt die Erwachsenheitssumme in jedem Falle über 600,00 €.

2. Ein Einsichtsrecht eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH in Geschäftsunterlagen nach § 810 BGB besteht nach Treu und Glauben dann nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 GmbHG vorlägen. Dies ist der Fall, wenn er inzwischen Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens ist.

Nach Treu und Glauben besteht auch für den ausgeschiedenen Gesellschafter das Einsichtsrecht dann nicht, wenn bei einem Gesellschafter die Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 GmbHG vorlägen.

Schlagworte: Antrag des Gesellschafters auf gerichtliche Entscheidung über Informationsrechte, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Informationsbeschaffung, Informationserzwingung, Informationsrechte des Gesellschafters, Konkurrenztätigkeit, Treuepflicht und Informationspflicht