§ 43 Abs 2 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG
1. Die ausschließliche interne Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für alle das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers betreffenden Vereinbarungen erfasst – vorbehaltlich abweichender individueller Satzungsregelungen – auch andere Rechtsgeschäfte, die mit der Organstellung des Geschäftsführers in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
2. Schließt der Geschäftsführer einer GmbH mit sich selbst bzw. mit einer Gesellschaft, in welcher er als Gesellschafter-Geschäftsführer fungiert, einen Vertrag über Dienstleistungen, welche typischerweise in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt werden oder zumindest im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehen (z. Bsp. Analyse der Betriebsabläufe in Unternehmen und Beratung über deren Optimierung), so fällt dieser Vertrag ebenso in die originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, wie ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag selbst.
Die sog. Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 5 GmbHG erfasst – vorbehaltlich abweichender individueller Satzungsregelung, an der es hier jedoch fehlt – neben dem Abschluss bzw. der Änderung oder Beendigung des Anstellungsvertrags auch andere Rechtsgeschäfte, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Organstellung des Geschäftsführers stehen. Für solche Rechtsgeschäfte besteht in gleicher Weise die Notwendigkeit der Vorbeugung von Interessenkonflikten und des Schutzes der Gesellschaft vor befangener Vertretung. Schließt daher der Geschäftsführer einer GmbH, wie hier der Beklagte, mit sich selbst bzw. mit einer Gesellschaft, in welcher er als Gesellschafter-Geschäftsführer fungiert, wie hier die M. , einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, welche typischerweise in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt werden oder zumindest im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehen, so fällt dieser Vertrag ebenso in die originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, wie ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag selbst (vgl. Leinekugel/ Heusel GmbHR 2012, 309, 312 für einen Beratungsvertrag der GmbH mit einem Geschäftsführer).
- 3. Ein Geschäftsführer, der im Widerspruch zu den Vermögensinteressen der Gesellschaft auf der Grundlage eines mit sich selbst geschlossenen Vertrages Vergütungsleistungen auf deren Kosten in Anspruch nimmt, ohne hierfür äquivalente Gegenleistungen zu erbringen, verletzt die sich aus seiner Organstellung ergebenden Unterlassungspflichten und macht sich nach § 43 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig.
Die schuldhafte Nichtbeachtung der ausschließlichen Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für den Abschluss des Projektsteuerungsvertrags führt zur Haftung des Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG für diejenigen Schäden, die der Klägerin durch die Kompetenzüberschreitung entstanden sind und entstehen werden. Beim Abschluss von schuldrechtlichen Verträgen unter Kompetenzüberschreitung haftet der Geschäftsführer grundsätzlich auf Freistellung von den für die Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.1996, NJW 1997, 741; KG Berlin, Urteil v. 17.12.2004, 14 U 226/03, GmbHR 2005, 477) bzw. auf (Rück-)Zahlung bereits erbrachter Geldleistungen. Dies schließt die hier streitgegenständliche erste Abschlagszahlung an die M. vom 13.02.2012 ein, so dass es auf die weitere – vom Landgericht beurteilte – Frage einer Überweisung ohne Geltendmachung der Forderung in Gestalt der Rechnungsstellung, ohne Prüfung der sachlichen Richtigkeit der begehrten Zahlung und zeitlich unmittelbar vor der als sicher gelten könnenden Abberufung als Geschäftsführer nicht (mehr) ankommt.
Schlagworte: Anstellungsvertrag, Beschlusszuständigkeiten der Gesellschafterversammlung, GmbH-Geschäftsführeranstellungsvertrag, Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Schadensersatzanspruch gegen Geschäftsführer, Verhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag, Zuständigkeiten nach § 46 GmbHG