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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.03..2015 – 1 U 113/14

§ 519 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 519 Abs 3 ZPO, § 43 Abs 2 GmbHG, § 52 Abs 1 GmbHG, § 112 AktG

1. Ist der Berufungsschrift gemäß § 519 III ZPO eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt, so wendet sich der Berufungskläger im Zweifel gegen diese Entscheidung, selbst wenn aus der Berufungsschrift ein abweichendes Aktenzeichen hervorgeht.

2. Die über einen Aufsichtsrat verfügende GmbH wird auch gegenüber dem ausgeschiedenen Geschäftsführer vom Aufsichtsrat vertreten.

Wie seit der Vorlage der Anlage K21 unstreitig ist, hat die einzige Gesellschafterin der Klägerin die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Prozessführung des Aufsichtsrats gegen den Beklagten beschlossen (vgl. § 46 Nr. 8 GmbHG i.V.m. § 14 II f) der Satzung). Dies kann sogar nachträglich geschehen. Der Aufsichtsrat vertritt die Klägerin sowieso nach § 52 I GmbHG i.V.m. § 112 1 AktG, selbst im Falle des bereits ausgeschiedenen Geschäftsführers (BGH NJW 2004, 1528; DStR 2007, 1358, 1359; NZG 2008, 104, 105; 2013, 297; OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NZG 2000, 143, 144; Habersack, in: MünchKomm.-AktG, 4. Aufl., § 112 Rdn. 12 m.w.N.; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG; 20. Aufl., § 46 Rdn. 66).

3. Der Geschäftsführer darf nicht vor Ablauf des für seinen Dienstwagen abgeschlossenen Leasingvertrages ein neues Fahrzeug zu ähnlichen Konditionen anschaffen und die Gesellschaft mit den Kosten der vorzeitigen Vertragsbeendigung belasten.

Es kann offen bleiben, ob der Beklagten mit der Beendigung des Leasingvertrages bereits seine Kompetenzen als Geschäftsführer entgegen § 37 I GmbHG und §§ 1 I 2; 2 X; 3 seines Dienstvertrages; § 7 I 1 der Satzung überschritt. Dagegen könnte sprechen, dass auch der Leasingvertrag vom 10.12.2007 (K5) vom Beklagten abgeschlossen worden war (I/13), was sich mit § 2 I des Dienstvertrages vereinbaren ließe. Der Beklagte hat unabhängig davon mit der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages gegen seine Geschäftsführerpflichten i.S.v. § 43 II, I GmbHG verstoßen. Was ein Geschäftsführer zu tun oder zu unterlassen hat, folgt insbesondere aus der Satzung der Gesellschaft und aus seinem Anstellungsvertrag. Der Beklagte hatte nach § 7 III des Anstellungsvertrages einen dienstvertraglichen Anspruch auf das Leasingfahrzeug. Ein solches Fahrzeug war angeschafft und musste nicht neu geleast werden. Schon nach der Satzung war der Beklagte gehalten, die Fahrzeugkosten in angemessenen Grenzen zu halten (§ 17 I). Dies ist eine spezielle Form der Pflicht zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen i.S.v. § 1 IV des Anstellungsvertrages. Daraus lässt sich insgesamt das Verbot herleiten, überflüssige oder ansonsten nachteilige Dienstwagengeschäfte zu tätigen (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 43 Rdn. 17). Da es sich bei der Beendigung des Altvertrages um keine durch mehrere rechtmäßige Handlungsalternativen geprägte unternehmerische Entscheidung handelte, ist das Verhalten des Beklagten voll nachprüfbar.

Schlagworte: Aufsichtsrat in der GmbH, besonderer Vertreter, Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Kompetenzüberschreitung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Vertretung bei Rechtsstreit mit Geschäftsführern, Vertretung der GmbH, Vertretung durch den Aufsichtsrat, Vertretung durch Geschäftsführer, Vorzeitiger Leasingvertrag für Geschäftsführerfahrzeug