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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.1999 – 4 A 1168/96

§ 3 Abs 2 IHKG, § 3 Abs 3 IHKG

§ 3 Abs. 2 IHKG sieht vor, daß der Haushaltsplan nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen ist. Daraus folgt, daß eine von vornherein zu Lasten der Mitglieder beabsichtigte hohe Überdeckung gegen dieses Gebot verstieße und damit rechtswidrig wäre. Freilich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß es sich beim Haushaltsplan um eine prognostische Entscheidung handelt, die immer mit Unwägbarkeiten belastet ist. Wenn somit Beiträge oder sonstige Einnahmen zu einem Überschuß führen, ist dieser in den Haushaltsplan des nächsten Jahres zu übertragen, wodurch die Finanzierungslast der Mitglieder verringert wird. Daneben ist aber aufgrund des einer IHK zustehenden Gestaltungsermessens auch eine angemessene Rücklagenbildung zulässig. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.6.1990 – 1 C 45.87 -, a. a.O.; Jäkel/Junge/Hinz, IHKG, 5. Aufl., § 3 Anm. 3c, S. 178; Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern, a.a.O., S. 183.

Schlagworte: IHK-Beitrag