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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2013 – 7 B 1143/13

§ 53 GmbHG

1. Die Änderung der Unternehmergesellschaft in eine GmbH ist kein Fall der Rechtsnachfolge, sondern ist lediglich als Umfirmierung zu werten (Anschluss:  OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 23. September 2010, 31 WX 149/10, NJW 2011, 464).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat sich der Rechtsstreit nicht durch die – unter Vorlage einer Kopie eines Auszugs aus dem Handelsregister – behaupteten Gesellschafterbeschlüsse und Eintragungsvorgänge erledigt. Die geltend gemachte Änderung der Unternehmergesellschaft in eine GmbH führt – wie die Antragsgegnerin zutreffend bemerkt hat -, nicht zu einer Rechtsnachfolge, sondern ist lediglich als Umfirmierung zu werten.

2. Bei einer Bewerbung durch Türen- und Fensterbeschriftungen, einer vorhandenen Medienwand mit einer Massierung von Monitoren (teilweise) mit Wettquotentabellen und Wettterminals eines Sportwettenanbieters ist eine für ein Wettbüro typische Prägung des Leistungsangebots dokumentiert.

3. Dies steht einer Betrachtung entgegen die isoliert auf die Größe des Wettterminals abstellt und daraus eine Unterordnung des Sportwettangebots gegenüber der Gaststättennutzung abzuleiten versucht, die für den Charakter einer Baugenehmigung für eine Gaststättennutzung unerheblich wäre und zur Folge hätte, dass die Variationsbreite einer Gaststättennutzung nicht überschritten wäre.

4. Ein gestellter, noch nicht beschiedener Nutzungsänderungsantrag steht der Untersagung einer formell illegalen Nutzung grundsätzlich nicht entgegen.

Schlagworte: Änderung der Unternehmensform