HGB § 110
1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können Gesellschaftsanteile namentlich an (Publikums-)Personengesellschaften in Form eines offenen Treuhandverhältnisses dergestalt gehalten werden, dass die Treugeber, also diejenigen, die nicht die Stellung als (Voll-)Gesellschafter erhalten sollen, jedenfalls für das Innenverhältnis so gestellt werden, als ob sie Gesellschafter wären (vgl. BGH WM 1987, 811, WM 2008, 2359, MDR 2009, 152, Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 105 Rz. 34, 31).
2. Aufwendungsersatzansprüche einzelner Gesellschafter richten sich nach § 110 HGB gegen die bestehende Gesellschaft und nicht gegen die einzelnen Gesellschafter. Dies gilt grundsätzlich auch in der Liquidation (BGHZ 37, 299; BGH NJW-RR 1989, 866; Baumbach/Hopt a. a. O. § 110 Rz. 5). Wegen der Durchsetzungssperre können Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft nicht mehr isoliert geltend gemacht werden; Ansprüche sind nur noch als unselbstständige Rechnungsposten in die Schlussabrechnung einzustellen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 128).
Schlagworte: Aufwendungen, Durchsetzungssperre, Personengesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Treuhand, Treuhandkommanditist, Treuhandverhältnis, unselbständiger Rechnungsposten