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OLG Bamberg, Beschluss vom 09.12.2013 – 3 AktG 2/13

AktG § 246aBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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AktG § 246a

1. Die Eintragung eines Unternehmensvertrags in das Handelsregister lässt das Bedürfnis der Gesellschaft an der Feststellung der Bestandskraft des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung durch die Eintragung nicht entfallen. Denn auch nach einer Eintragung besteht ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft, gerade diese Wirkung herbeizuführen, um z.B. eine Rückabwicklung der durch den Unternehmensvertrag beschlossenen Strukturmaßnahmen zu verhindern, selbst wenn die im Hauptverfahren erhobene Anfechtungsklage Erfolg hätte. Gerade auch dieses Interesse an einem über die Aufhebung einer (faktischen) Registersperre hinausgehenden und allein durch die bloße Eintragung im Handelsregister noch nicht erreichbaren Bestandsschutz soll bei einem Freigabeverfahren nach § 246a AktG zur Geltung gebracht werden dürfen. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 246a Abs. 1 AktG, wonach das Prozessgericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss unter anderem auch feststellen kann, dass die Mängel eines angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung einer – bereits erfolgten – Eintragung „unberührt lassen“, wie auch aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der den Fall eines Freigabeantrags auch noch nach der Eintragung eines Unternehmensvertrags aus Gründen der Bestandssicherung in der Gesetzesbegründung (Begr. RegE UMAG BT-Dr 15/5092, S. 27) ausdrücklich vorgesehen hat (vgl. z.B. OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
, BeckRS 2008, 00135 Rdnr. 5; KG, BeckRS 2008, 16184 Rdnr. 14; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Beschluss vom 15.12.2008, Az. 6 W 24/08; Schwab, in: Lutter/Schmidt, AktG, § 246a Rdnr. 14, jeweils m. w. N., auch zur Gegenansicht). Dass sich hierdurch die Wirkung bestimmter Anfechtungsklagen der Sache nach auf die Durchsetzbarkeit individueller Schadensersatzansprüche nach § 246a Abs. 4 AktG reduzieren kann, ist das Ergebnis einer bereits durch den Gesetzgeber vorgenommenen Interessenabwägung und entspricht gerade der gesetzlichen Konzeption des Freigabeverfahrens (KG, BeckRS 2008, 16184 Rdnr. 15).

2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Unterbrechung des Freigabeverfahrens gemäß § 240 ZPO. Zwar tritt die Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO auch dann ein, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (BGH MDR 2007, 612). Gemäß § 240 Satz 1 ZPO wird das Verfahren aber nur dann unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO betrifft. Aktienrechtliche Beschlussmängelklagen werden nach § 240 Satz 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft nur dann unterbrochen, wenn sie die Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO betreffen (BGH, ZIP 2006, 368 Rn. 2; vgl. ferner Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 245 Rn. 29). Das ist der Fall, wenn durch den angefochtenen Beschluss Ansprüche der Masse begründet werden oder Verbindlichkeiten wegfallen. Denn dann zielt die Beschlussmängelklage darauf ab, die Insolvenzmasse zu verringern. Ein Beschlussmängelverfahren wird dagegen nicht unterbrochen, wenn die Klage entweder keine Veränderung der Masse bewirken kann oder darauf abzielt, die Insolvenzmasse zu vergrößern. Im letzteren Fall darf der Insolvenzverwalter nicht gezwungen werden, im Prozess einen für die Masse nachteiligen Beschluss zu verteidigen (RGZ 76, 244, 249 f.; LG Hamburg, ZIP 2009, 686, 687; Hüffer in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 49; BGH NZG 2011, 1147 Rn. 9).

3. § 246 Abs. 2 Nr. 2 AktG verlangt den Urkundennachweis binnen einer Woche nach Zustellung des Freigabeantrags. Dieser wird gemäß §§ 415 ff ZPO geführt. Die Bestätigung einer Bank oder eines Depots stellt eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO dar. Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis nur dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (§ 416 ZPO); dies setzt nach § 420 ZPO die Vorlage der Urschrift voraus. Durch die Vorlage der Fotokopien wird der Urkundenbeweis nicht erbracht (BGH WM 1993, 1801 Tz. 26). Selbst eine beglaubigte Abschrift einer Privaturkunde ist – anders als die beglaubigte Abschrift einer öffentlichen Urkunde gemäß § 435 ZPO – nicht geeignet, den Urkundenbeweis zu führen; sie unterliegt vielmehr der freien Beweiswürdigung und genügt nur dann, wenn der Gegner die Echtheit der Urkunde und die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift nicht bestreitet (Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 435 Rn. 1). Die Vorlage unbeglaubigter Kopien reicht daher erst recht nicht aus (vgl. Senat Beschluss vom 28.03.2013, Az. 3 AktG 1/13; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NZG 2010, 824; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NZG 2011, 1031).

4. Da der Quorennachweis nicht als verfahrensrechtliche Vorschrift, sondern als materiell-rechtliche Voraussetzung ausgestaltet ist (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NZG 2011, 1031; KG NZG 2011, 305), muss der Nachweis innerhalb dieser Frist geführt werden, so dass nicht abgewartet werden kann, wie sich der Gegner zur Vorlage einer beglaubigten Kopie verhält. Bei Ablauf der Wochenfrist kann im Regelfall noch nicht beurteilt werden, ob der vom Anfechtungskläger behauptete Anteilsbesitz unstreitig bleiben wird. Das mit § 246a Abs. 2 AktG verfolgte Ziel, innerhalb der kurzen Frist von einer Woche Klarheit darüber zu gewinnen, ob die Anfechtungskläger über das erforderliche Quorum verfügen, könnte damit nicht erreicht werden. Dies gilt hier ebenso wie bei der Frage, ob es ausreicht, wenn die Inhaberschaft der erforderlichen Anteile unstreitig bliebe, die das OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in der in Bezug genommenen Entscheidung verneint hat. (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aaO).

5. Zum Nachweis des Bagatellquorums im Sinne des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG ist es erforderlich, dass der Aktienanteil von mindestens 1.000,00 € im Zeitpunkt der Einladung zur Gesellschafterversammlung gehalten wurde und im Zeitpunkt der Zustellung des Freigabeantrags immer noch gehalten wird (so auch ausdrücklich Hölters/Englisch, Aktiengesetz 2011, § 246a Rn. 25). Dieser Nachweis kann mit Depotbestätigungen, die vor dem Zustellungsdatum des Freigabeantrags erteilt wurden, denknotwendigerweise nicht geführt werden (a. A. OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Nürnberg
Beschluss vom 25.07.2012, Az. 12 AktG 778/12, ZIP 2012, 2052, Tz. 41).

Schlagworte: Bagatellgrenze, Eintragung Handelsregister, Freigabeverfahren, Quorum, Rechtsschutzbedürfnis, Unterbrechung gemäß § 240 ZPO, Unternehmensvertrag