ZPO §§ 1032, 1029, 528
Eine Schiedsgerichtsklausel, die nicht nur die Zahl der Schiedsrichter in der Klausel bezeichnet, sondern auch ausdrücklich auf die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO Bezug nimmt, ist hinreichend bestimmt.
Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren