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OLG Bamberg, Urteil vom 11.12.2009 – 6 U 12/09

GmbHG § 47

1. Grundsätzlich hat ein Gesellschafter, der von einem bestehenden Wettbewerbsverbot befreit werden soll, bei der Abstimmung hierüber gem. § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG kein Stimmrecht (BGH WM 1981, 357, 358; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., § 47, Rn. 79). Dies folgt aus dem in dieser Vorschrift niedergelegten Gedanken, dass ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urt. v. 24.02.2000 – 6 U 77/99 – DB 2000, 1956 ff.). Dieser Grundsatz kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Gesellschafter, der die Befreiung von einem Wettbewerbsverbot erreichen will, in der Gesellschafterversammlung einen Antrag auf Aufhebung des gesamten satzungsmäßigen Wettbewerbsverbots stellt und unter Beteiligung dieses Gesellschafters ein entsprechender Mehrheitsbeschluss zu Stande kommt (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., § 47, Rn. 79). Deshalb unterfällt auch die Aufhebung eines Wettbewerbsverbots durch eine Satzungsänderung dem Stimmverbot des § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG (BGHZ 80, 69, 71; Michalski/Römermann, GmbHG, § 47, Rn. 206).

2. Grundsätzlich gilt ein in einer Satzung enthaltenes Wettbewerbsverbot auch für neu in die Gesellschaft eintretende Gesellschafter. Will der neu eintretende Gesellschafter ein anderes Unternehmen weiter betreiben, muss mit der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern eine entsprechende Ausnahme vereinbart werden (BGH NJW-RR 1997, 925; Michalski/Römermann, GmbHG, § 13, Rn. 204).

3. Die entgegen dem Stimmverbot abgegebenen Stimmen sind nichtig sind und haben daher bei der Berechnung der nach § 47 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Mehrheit außer Betracht zu bleiben (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., § 47, Rn. 71).

Schlagworte: Anfechtungsgründe, Stimmrechtsausschluss, Wettbewerbsverbot