Einträge nach Montat filtern

OLG Bamberg, Urteil vom 16.02.2004 – 4 U 66/03

HGB § 235

1. Nach den Grundsätzen über die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
fehlerhafte Gesellschaft
Gesellschaft
wird eine solche nach außen und innen als wirksam behandelt, wenn sie in Vollzug gesetzt worden ist und wenn keine vorrangigen Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen entgegenstehen (OLG Stuttgart, DB 2003, 764 ff.). Nach st.Rspr. gelten die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch für den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft (BGH, NZG 2003, 277 = NJW 2003, 1252 [1254] m.w.Nachw.) sowie für die atypische stille GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
stille Gesellschaft
(Ulmer, in: MünchKomm, 4. Aufl. [2000], Rdnr. 358 zu § 705 BGB, m.w. Nachw. in Fußn. 966, OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
a.M., NJW-RR 2004, 36 [38]). Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßig nicht von Anfang an nichtig, sondern wegen des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrunds nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. Bis zur Geltendmachung des Fehlers ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag (BGH, NZG 2003, 277 = NJW 2003, 1252 [1254]).

2. Diese Grundsätze kommen allerdings nicht zum Zug, wenn der rechtlichen Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft oder des fehlerhaften Beitritts gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Personen entgegenstehen, also in der Regel, wenn der Gesellschaftsvertrag wegen § 134 BGB nichtig ist (BGH, NJW-RR 1988, 1379; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
a. M., NZG 2004, 136 = NJW-RR 2004, 36 [38]).

3. Die Gesellschaft kann nur nach den jeweils für sie geltenden Regeln mit Wirkung für die Zukunft beendet werden, gegebenenfalls durch fristlose Kündigung. Der wichtige Grund für die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses liegt regelmäßig in dem Mangel, der die Fehlerhaftigkeit der Gesellschaft begründet.

4. Von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bleiben Ansprüche auf Schadensersatz unberührt (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 105 HGB Rdnr. 89). Anleger sollen nicht durch die Grundsätze über die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
fehlerhafte Gesellschaft
Gesellschaft
an der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gehindert werden (BGH, NJW 1993, 2107 [2108]).

Schlagworte: fehlerhafte Gesellschaft, Kündigung, Schadensersatzanspruch, stille Gesellschaft, Wichtiger Grund