HGB § 169
Werden die Rechte des Minderheitskommanditisten auf Gewinnauszahlung nach § 169 HGB durch eine möglicherweise unwirksame Regelung des Gesellschaftsvertrages in unzulässiger Weise eingeschränkt, so dass entsprechende Gewinnverteilungsbeschlüsse möglicherweise ebenfalls unwirksam sind, so steht einem Anspruch des Minderheitskommanditisten auf Gewinnauszahlung nach § 169 HGB dennoch die gesellschaftsvertragliche Treuepflicht entgegen, wenn bei Auszahlung aller Gewinnanteile an alle Gesellschafter die Kommanditgesellschaft insolvent würde. Die Beschränkung der Entnahmerechte des Kommanditisten gilt jedoch nur vorübergehend und nur, soweit der Gesellschaft ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht.
Schlagworte: Ergebnisverwendung, Ergebnisverwendungsbeschluss, Gewinnausschüttung, Gewinnentnahmen, Treuepflicht