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OLG Bamberg, Urteil vom 20.01.2014 – 4 U 200/12

BGB §§ 226, 242

1. Die dem Auskunftsbegehren eines (Treuhand-)Kommanditisten auf Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitanleger entgegenstehende – konkrete – Gefahr des Missbrauchs der verlangten Daten zum Zwecke der Mandatsakquisition kann sich bereits aus dem Umfang des Gesellschafterbestandes (hier: 5100 Mitanleger) sowie aus dem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der (relativ geringen) Höhe der Beteiligung und dem von der Klagepartei im voraus zu erstattenden Kostenaufwand der begehrten Auskunftserteilung ergeben (Fortführung von BGHZ 196, 131, Rn. 42 ff.).

2. Ein auf die Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitgesellschafter gerichtetes Auskunftsbegehren ist unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) bzw. des Schikaneverbots gemäß § 226 BGB jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich und somit schon prozessual unzulässig (OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, NJW 1979, 1613; Palandt, 73. Aufl., Rn.82 zu § 242 BGB), wenn sich die konkrete Gefahr abzeichnet, dass infolge eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem klagenden Anleger und seinen Prozessbevollmächtigten die erlangten Auskünfte ausschließlich bzw. in erster Linie dazu bestimmt sind, von den Klägeranwälten rechtsmissbräuchlich zur Anbahnung (einer Vielzahl) neuer Mandate genutzt zu werden (BGHZ 196, 131, Rn. 43ff.; Hinweisbeschluss des BGH vom 28.05.2013 – II ZR 207/12 –, dort Rn. 10ff.).

3. Die bloße Möglichkeit, anhand der verlangten Anlegerdaten eine „anwaltsgesteuerte“ Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren, lässt den rechtsmissbräuchlichen Charakter eines mit dem Ziel einer unbegrenzten Mandatsakquisition angestrengten Auskunftsbegehrens jedenfalls dann nicht entfallen, wenn die Erteilung eines dahingehenden Mandats offenkundig nicht den wirklichen Intentionen der Klagepartei entspricht (Abgrenzung zu BGHZ a.a.O., Rn. 44).

Schlagworte: Auskunftsanspruch, Auskunftspflichten, Namen und Anschriften Gesellschafter, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Rechtsmissbrauch, Schikaneverbot, Treuhandkommanditist