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OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2012 – 7 U 125/12

GmbHG § 16; ZPO § 926

1. Wird gemäß § 926 ZPO eine Frist zur Erhebung der Klage gesetzt, ist diese Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu erheben (§ 231 Abs. 2 ZPO).

2. Eine Klage ist nur dann Hauptsacheklage für einen einstweiligen Verfügungsanspruch, wenn Parteien und Anträge identisch sind; dies ist nicht der Fall, wenn sich die einstweilige Verfügung auf Eintragung eines WiderspruchsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung eines Widerspruchs
zur Gesellschafterliste gegen einen Gesellschafter und die Klage auf Einreichung einer neuen Gesellschafterliste sich gegen die Gesellschaft richtet.

3. Den in § 16 Abs. 3 GmbHG geregelten Widerspruch kann nur derjenige erheben, der geltend macht, er sei anstelle des Eingetragenen der wahre Inhaber des Geschäftsanteils. Gegner ist derjenige, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet (§ 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG), also der (angeblich) zu Unrecht eingetragene Gesellschafter. Das gilt nicht nur für den einstweiligen Rechtsschutz, sondern auch für die Hauptsache (Winter in: Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, § 16 Rdnr. 56).

Schlagworte: einstweilige Verfügung, Liste der Gesellschafter, Widerspruch