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OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2013 – 7 W 72/12

GmbHG § 40

1. Die Zuständigkeit für die Einreichung der Gesellschafterliste bei dem Handelsregister regelt § 40 Abs. 1 und 2 GmbHG. Grundsätzlich hat der Geschäftsführer nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Liste der Gesellschafter
zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar an Veränderungen mitgewirkt, so hat er nach § 40 Abs. 2 GmbHG unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die neue Gesellschafterliste an Stelle des Geschäftsführers zum Handelsregister einzureichen. In den meisten Fällen der Veränderung der Person oder Beteiligungshöhe wirkt ein Notar in amtlicher Funktion mit. In diesem Fall soll zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe und einer Erhöhung der Richtigkeitsgewähr im Interesse aller Beteiligten der Notar auch die Folgeformalien Sorge tragen (vgl. BT-Drs. 16/6140, S. 44).

2. Bei einer auflösenden Bedingung oder Rückübertragungsverpflichtung ist der Notar nicht verpflichtet, den Eintritt der das Wirksambleiben maßgeblichen Umstände zu überwachen. Bei Eintritt entsprechender Ereignisse besteht vielmehr eine Pflicht der Geschäftsführer zur Einreichung einer weiteren Liste nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG oder es entsteht, wenn der Notar bei dem Ereignis mitwirkt, eine neue Pflicht des Notars aus § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG (vgl. BT-Drs. 16/6140, S. 44). Nichts anderes kann für die aufschiebende Bedingung gelten. Wird der Notar nicht gesondert beauftragt, den Bedingungseintritt zu überwachen, endet seine Mitwirkung mit Einreichung der Gesellschafterliste nach Beurkundung. An dem späteren Bedingungseintritt wirkt er nicht mehr mit, so dass ihm für eine Mitteilung an das Registergericht die spezifische Kenntnis aus seiner amtlichen Tätigkeit fehlen und er damit keine erhöhte Richtigkeitsgewähr übernehmen kann. Vielmehr obliegt es allein dem Geschäftsführer, spätere Veränderungen nachzuhalten und nach § 40 Abs. 1 GmbHG die aktualisierte Gesellschafterliste bei dem Handelsregister zur Eintragung einzureichen (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
GmbHR 2011, 823, 826; Heilmeier-BeckOK, § 40 GmbHG, Rn. 54, 62 ff.; Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbHG, 18. Aufl., § 40, Rn. 30).

3. Die Listeneinreichungspflicht aus § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG trifft den Geschäftsführer höchstpersönlich (vgl. OLG Jena GmbHR 2011, 980, 981; Bayer GmbHR 2011, 981, 982; Lutter/Hommerhoff-Bayer a.a.O., Rn. 17). Für die Anmeldungen zum Handelsregister ist nach § 78 GmbHG der Geschäftsführer zuständig, den das Registergericht nach § 14 HGB durch Zwangsgelder hierzu anhalten kann. Er unterliegt insoweit nicht den Weisungen der Gesellschafter (vgl. Bayer a.a.O.). Eine Zwangserfüllung der Registeranmeldepflicht kann die Gesellschaft nur durch eine Klage nach den Regeln der ZPO erreichen (vgl. Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbHG 18. Aufl., § 78, Rn. 4; Baumbach/Hueck-Haas, GmbHG, 19. Aufl., § 78, Rn. 11; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 78, Rn. 11). Daneben haftet der Geschäftsführer der betroffenen Gesellschafter sowie der Gläubiger bei entsprechenden Pflichtverletzungen nach § 40 Abs. 3 GmbHG auf Schadensersatz. Einen unmittelbaren Erfüllungsanspruch des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer statuiert das Gesetz nicht ausdrücklich. Dem sekundärrechtlichen Schadensersatzanspruch liegt jedoch unausgesprochen ein primärrechtlicher Erfüllungsanspruch zugrunde dahingehend, dass die Gesellschafterliste entsprechend geführt und eingereicht wird (vgl. Zöllner/Noack-Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 40, Rn. 30).

4. Im Hinblick auf die höchstpersönliche Verpflichtung des Geschäftsführers kann sich der Erfüllungsanspruch auch nur gegen den Geschäftsführer selbst und nicht gegen die GmbH richten (vgl. Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbHG, 18. Aufl., § 40, Rn. 30; a. A. Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Aufl., § 40, Rn. 84). Die Gesellschaft ist zur Listeneinreichung nicht passivlegitimiert.

Schlagworte: aufschiebend bedingte Abtretung, Außenhaftung, Bedingung, Einreichung durch Geschäftsführer, Einreichung durch Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG, Einreichung einer neuen Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister, Einreichungspflicht einer geänderten Gesellschafterliste durch Geschäftsführer, Feststellung der Gesellschafterstellung, Feststellung einzelner Gesellschafterrechte und -pflichten, Feststellungsklage GL, Geschäftsführer, Haftung des Scheingesellschafters, Haftung wegen unrichtiger Listenkorrektur, Handelsregister, Hauptsacheverfahren GL, Konfliktpotential, Leistungsklage GL, Listenkorrektur durch Geschäftsführer, Notar, Passivlegitimation des Geschäftsführers, Passivlegitimation des Korrekturanspruchs, Passivprozess, Rechtsstreit zwischen Rechtsinhaber und Listengesellschafter, Weisungsbefugnis der Gesellschafter zur Listenkorrektur