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OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2010 – 5 W 56/09

GmbHG § 46; HGB § 54

1. Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Vertretungsmacht nicht im Ganzen durch einen anderen ausüben lassen.

2. Eine Umdeutung in eine Generalhandlungsvollmacht kommt nicht in Betracht, wenn nach dem Inhalt einer Urkunde aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizontes davon auszugehen ist, dass eine – unzulässige – umfassende Übertragung der organschaftlichen Vertretung (Generalvollmacht) gewollt war und keine Generalhandlungsvollmacht i.S.d. § 54 HGB eingeräumt werden sollte. Den Umfang einer Vollmacht hat das Grundbuchamt selbständig zu prüfen. Ist ein behaupteter Umfang nicht nachgewiesen, ist von dem geringeren, eindeutig nachgewiesenen Umfang auszugehen.

Schlagworte: Geschäftsführer