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OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2006 – 7 W 54/06

UmwG § 195

1. Nach § 195 Abs. 1 UmwG muss die Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Diese Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (Decher in Lutter/Winter, UmwG, 3. Aufl., § 195, Rn. 8). Dies hat zur Folge, dass eine verspätet erhobene Klage als unbegründet abzuweisen ist (RGZ 123, 204, 207; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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WM 1984, 209, 211).

2. Nach § 195 Abs. 2 UmwG kann die Wirksamkeit eines Umwandlungsbeschlusses nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass der umgewandelte Anteil zu niedrig bemessen oder die neue Mitgliedschaft kein ausreichender Gegenwert für die bisherige Beteiligung am Rechtsträger sei.

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussfassung, Gesellschafterbeschluss, Nichtigkeitsgründe, Umwandlungsrecht