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OLG Brandenburg, Urteil vom 08.07.2015 – 7 U 180/12

GmbHG §§ 30, 31; InsO § 133, 138

1. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nach §§ 30, 31 GmbHG a.F. nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Unterbilanz liegt vor, wenn das Reinvermögen die Stammkapitalziffer nicht erreicht oder gleichbedeutend, wenn die Aktiva hinter der Summe von Stammkapital und echten Passiva zurückbleiben (so zur damaligen Gesetzesfassung: Baumbach/Hueck/Fastrich, HGB 18. Auflage, § 30 Rn. 12).

2. Anfechtbar ist nach § 133 Abs. 2 InsO ein entgeltlicher Vertrag des Schuldners mit ihm nachstehenden Personen, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Ein Alleingesellschafter mit identischen Geschäftsführern ist nach § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO eine nahestehende juristische Person.

3. Bei der Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) fallen letztlich nur solche Zahlungspflichten ins Gewicht, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum entweder sicher oder zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014, IX ZR 95/13, Rn. 33; Urteil vom 5. Dezember 2013, IX ZR 93/11, Rn. 10).

Schlagworte: drohende Zahlungsunfähigkeit, Eigenkapitalersatz, Einlagenrückgewähr, Insolvenzanfechtung, Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG, Nahestehende Person, Unterbilanz