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OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2011 – 6 U 102/09

GmbHG §§ 31, 64; InsO § 15a; BGB § 823

1. Im Rahmen einer Drittschuldnerklage ist ein Antrag auf Feststellung der Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG zulässig.

2. Die Ausfallhaftung des § 31 Abs. 3 GmbHG erstreckt sich nicht auf den gesamten durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag erstreckt, sondern ist auf den Betrag der Stammkapitalziffer des in Anspruch genommenen Gesellschafters begrenzt (BGH, Urteil vom 25.2.2002, II ZR 196/00, NJW 2002, 1803).

3. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Einzelgläubiger einen Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung nicht geltend machen (Luter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, Anh zu § 64 Rn 73, 78), anspruchsberechtigt ist der Insolvenzverwalter. Wenn das Insolvenzverfahren hingegen nicht eröffnet wird, sind die Gläubiger selbst anspruchsberechtigt (so Lutter/Hommelhoff, a. a. O. Rn 78 unter Hinweis auf Ulmer/Casper; Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 64 Rn 98).

4. Ein Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung besteht nur dann, wenn für den Geschäftsführer erkennbar Insolvenzreife in einem Zeitpunkt bestanden hat, der eine so rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrages zur Folge gehabt hätte, dass eine frühere Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich gewesen wäre.

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Erkennbarkeit der Insolvenzreife, Gesellschafter, Gesellschafterhaftung, GmbHG § 64 Satz 1, Insolvenz, Insolvenzverschleppung, Kapitalerhaltung, Schadensersatzanspruch, Zahlungen nach Insolvenzreife