GmbHG § 46; ZPO § 256
1. Eine einmal eingetretene Beschlussfähigkeit wird nicht durch das Verlassen der Gesellschafterversammlung durch einen Teil der Gesellschafter wieder zu Fall gebracht.
2. Ist der Tagesordnungspunkt der Bestellung eines Gesellschafters zum weiteren Geschäftsführer einem Gesellschafter zu spät bekannt gemacht worden, fehlt es an der Wahrung der satzungsgemäßen Ladungsfrist und eine Anfechtungsklage hinsichtlich dieses Beschlusses ist begründet.
3. Hat ein Geschäftsführer eine längere Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer schweren Erkrankung nicht mitgeteilt und sich auch nachträglich auf Aufforderung nicht zum zeitlichen Umfang seiner Erkrankung geäußert, kann hierin ebenso wie in dessen Weigerung zur Erstattung des Berichtes zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages liegen.
Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Anstellungsvertrag, Beschlussmängel, Fehlende Beschlussfähigkeit, Geschäftsführer, Kündigung, Wichtiger Grund