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OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2010 – 7 U 164/09

AktG §§ 124, 142, 243

War die Beschlussfassung  „Der Beschluss der Hauptversammlung vom 31.08.2007 auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG wird aufgehoben“ nicht Gegenstand der den Aktionären mit der Ladung zur Hauptversammlung bekanntgemachten Tagesordnung, ist von einem zur Anfechtung berechtigenden Verstoß gegen § 124 Abs. 4 AktG auszugehen.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Hauptversammlung, Hauptversammlungsbeschluss, Sonderprüfung