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OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.1998 – 7 U 166/97

Art 12 ScheckG, Art 40 ScheckG, Art 45 ScheckG, § 164 Abs 1 S 2 BGB, § 164 Abs 2 BGB

Der Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer GmbH ist auch dann aus einem auf ein Konto der GmbH gezogenen und zur Begleichung von Gesellschaftsschulden hingegebenen, aber von ihm ohne Vertreterzusatz unterschriebenen Scheck verpflichtet, wenn nicht unerhebliche Zweifel bestehen bleiben, ob aus den Umständen im Zusammenhang mit der Scheckbegebung auf ein Vertreterhandeln geschlossen werden kann.

Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß für die Frage, wer Aussteller eines Schecks ist, jedenfalls in dem – hier vorliegenden – Verhältnis zwischen Aussteller und erstem Schecknehmer Einschränkungen hinsichtlich der Auslegung der Scheckurkunde nicht gelten und deshalb nicht nur der Text der Urkunde selbst, sondern auch außerhalb dieser Urkunde liegende Umstände zur Ermittlung des Inhalts der Scheckerklärung herangezogen werden können (BGH NJW 1991, 229, 230). Auch die außerhalb des Schecks selbst liegenden Umstände ergeben jedoch im vorliegenden Fall nicht mit ausreichender Eindeutigkeit, daß der Beklagte nur als Vertreter aufgetreten ist.

Ein Schluß auf das Handeln des Beklagten als Vertreter kann nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, daß mit dem Scheck eine Forderung der Klägerin gegen die D GmbH beglichen werden sollte. Im Gegensatz zu anderen Willenserklärungen kann für die Frage, wer Aussteller eines Schecks ist, nicht auf den Gesichtspunkt der Unternehmensbezogenheit der zugrundeliegenden Forderung abgestellt werden (BGH NJW 1992, 1380, 1381). Während für unternehmensbezogene Willenserklärungen im Zweifel die Auslegungsregel gilt, daß das Unternehmen und nicht der für das Unternehmen Handelnde verpflichtet wird, muß bei der Scheckerklärung berücksichtigt werden, daß es sich insoweit um eine im Verhältnis zu der zugrundeliegenden Forderung abstrakte Erklärung handelt, deren Erklärungsgehalt neutral ist und deshalb als solcher keinen Unternehmensbezug aufweist.

Ebensowenig kann aus dem Umstand, daß der Scheck unstreitig auf das Konto der D GmbH gezogen war, der Schluß gezogen werden, daß die GmbH und nicht der Beklagte aus diesem Scheck verpflichtet werden sollte. Wenn es um die Frage der Verpflichtung aus einem Scheck geht, wird im Rechtsverkehr nicht auf die auf einem Scheckformular angegebene Kontonummer abgestellt, sondern auf die Person des Unterzeichnenden (BGH NJW-RR 1991, 229/230). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Scheckempfänger weiß, daß es sich um ein Konto eines Dritten und nicht des Unterzeichners eines Schecks handelt (Baumbach/Hefermehl, 20. Aufl., Art. 12 ScheckG, Rn. 2). Daß die Klägerin wußte, daß es sich um ein Konto der D GmbH handelte, hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Korrespondenz der Klägerin mit der D GmbH, da auf den zur Akte gereichten Schreiben der D GmbH jeweils ein Konto bei der C AG angegeben ist, während es sich bei dem auf dem Scheck vom 22.08.1996 angegebenen Konto um ein Konto bei der Sparkasse O handelt.

Schlagworte: Rechtsscheinhaftung