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OLG Brandenburg, Urteil vom 11.09.2012 – 11 U 80/09

BGB §§ 32, 68

1. Im Vereinsregister als Vorstand eingetragene Personen sind – unabhängig von ihrer wirksamen Bestellung und ohne Rücksicht auf die Beendigung ihres Amtes – befugt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.01.1985 – BReg 2 Z 74/84, BayObLGZ 1985, 24; KG, Beschluss vom 13.07.1971 – 1 W 1305/71, WM 1972, 758; ferner dazu OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Brandenburg
, Urteil vom 27.03.2007 – 6 W 35/07.

2. Gemäß § 68 BGB kann, wenn zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen wird, die Änderung des Vorstands dem Dritten lediglich dann entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Hierdurch wird die so genannte negative Publizität des Vereinsregisters begründet. Es gewährt – anders als etwa das Grundbuch – einen Schutz des guten Glaubens nur hinsichtlich des Nichtbestehens einer nicht im Register eingetragenen Tatsache, also gegen seine sekundäre Unrichtigkeit und nicht gegen ursprüngliche Falscheintragungen (vgl. insb. Westermann, JuS 1963, 4). Basis für den Gutglaubensschutz nach § 68 BGB ist der Gedanke, dass jeder die ihn betreffende Registereintragung bei Veränderung der Rechtslage abändern lassen wird; unterlässt er dies, muss er den Rechtsschein gegen sich gelten lassen (vgl. a. a. O.).

3. Da die Wahrung der Formalien kein Selbstzweck ist, bleiben Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung unberücksichtigt, wenn sie für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Vereinsmitglied nicht relevant sind (vgl. dazu Jauernig, BGB, 14. Aufl., § 32 Rn. 5, m. w. N.). Dies kommt insbesondere bei der Unterschreitung einer zweiwöchigen Einladungsfrist um ein oder zwei Tage in Betracht.

Schlagworte: Beschlussmängel, Einberufung, Einberufungsmängel, Handelsregister, Vereinsvorstand