Einträge nach Montat filtern

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11. 2001 – 11 U 53/01

§ 765 BGB, § 766 BGB, § 11 Abs 2 GmbHG, § 3 AGBG, § 9 AGBG, § 11 Nr 14 Buchst a AGBG

1. Beantragt ein Minderheitsgesellschafter einer GmbH iG für die Vor-GmbH ein Geschäftskonto, ist eine im Kontoeröffnungsantrag enthaltene Erklärung, die dem Minderheitsgesellschafter gegenüber der kontoführenden Bank die Haftung für sämtliche zukünftigen Verbindlichkeiten aus der Kontoverbindung sowohl der GmbH iG als auch der späteren GmbH auferlegt, unwirksam.

2. Eine solche Klausel ist sowohl überraschend iSd AGBG § 3 als auch unangemessen benachteiligend iSd AGBG § 9.

3. Sofern die entsprechende Erklärung zudem in einen einheitlich durchgehenden Text eingefügt ist, ohne daß sie in irgendeiner Form besonders hervorgehoben ist, verstößt sie darüber hinaus gegen das Klauselverbot des AGBG § 11 Nr 14 Buchst a.

4. Nachdem die GmbH im Handelsregister eingetragen ist, haftet der Minderheitsgesellschafter auch nicht aus anderen Gründen für einen im Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Überziehungssaldo.

Schlagworte: Aufnahme der Geschäfte, Eintragung Handelsregister, Erlöschen der Haftung, Haftung bei Gründung GmbH, Handelndenhaftung Geschäftsführer, Vor-GmbH, Vorgesellschaft