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OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2011 – 7 U 205/10

GmbHG § 64

1. Unter Zahlung im Sinne des § 64 GmbHG sind allgemein Leistungen oder die Übertragung von Rechten zu verstehen, die das Gesellschaftsvermögen schmälern (vgl. Lutter/ Hommelhoff-Kleindiek, GmbHG, 17.Aufl., § 64, Rn. 7).

2. Zu Lasten eines Geschäftsführers, der in der in § 64 GmbHG beschriebenen Lage Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen erbringt, wird vermutet, dass er dabei schuldhaft gehandelt hat. Nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a.F. kann er diese Vermutung durch den Nachweis widerlegen, dass die von ihm in der Insolvenzsituation bewirkte Leistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar war. Die Sorgfaltspflicht muss sich dabei an dem besonderen Zweck des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ausrichten, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen GmbH im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Soweit Leistungen des Geschäftsführers in der Insolvenzsituation eine Masseverkürzung nicht zur Folge haben, kann deswegen das Verschulden nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a.F. ausnahmsweise zu verneinen sein (vgl. BGH vom 08.01.2001, II ZR 88/99, Juris Rn. 22).

3. Der Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist ferner nicht subsidiär gegenüber Anfechtungsansprüchen gegen die Leistungsempfänger. Beide Ansprüche dienen dem Zweck, eine vor Insolvenzeröffnung eingetretene Schmälerung der Insolvenzmasse zu Gunsten der Insolvenzgläubiger auszugleichen. Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche gleichzeitig oder einzeln geltend machen und den Geschäftsführer auch dann noch in Anspruch nehmen, wenn Anfechtungsansprüche nicht mehr durchsetzbar sind (vgl. BGH vom 18.12.1995, II ZR 277/94, Juris Rn. 7 ff.; Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbHG, 17. Aufl., § 64, Rn. 17).

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Geschäftsführer, Insolvenz, Schadensersatzanspruch