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OLG Brandenburg, Urteil vom 15.02.2012 – 7 U 141/09

§ 34 Abs 2 GenG, § 529 Abs 1 ZPO, § 531 Abs 2 ZPO

1. Gemäß § 34 Abs. 2 GenG sind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. BGH, 8. Januar 2007, II ZR 304/04, DStR 2007, 402).

2. Nach dem Stand der Rechtsprechung ist dem Vorstand einer Genossenschaft ebenso wie dem Vorstand einer Aktiengesellschaft bei der Führung der Geschäfte ein breiter Handlungsspielraum zuzubilligen, zu dem neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken auch das Handeln aufgrund von Fehleinschätzungen gehört. Erforderlich für die Inanspruchnahme unternehmerischen Ermessens ist jedoch stets eine sorgfältige Vorbereitung der Entscheidung unter Einbeziehung aller Entscheidungsalternativen mit ihren Auswirkungen (vgl. BGH, 14. Juli 2008. II ZR 202/07, DStR 2008, 1839).

vergl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – II ZR 186/12 und

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.07.2020 – 7 U 141/09

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