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OLG Brandenburg, Urteil vom 15.10.1997 – 7 U 56/95

§ 241 AktG, § 243 Abs 1 AktG, § 246 Abs 2 AktG, § 249 AktG

1. Ein GmbH-Gesellschafter kann nicht nur im Wege der Ausschlußklage, sondern wenn die Satzung das zuläßt, auch durch Gesellschafterbeschluß ausgeschlossen werden.

2. Gegen die Wirksamkeit einer Satzungsbestimmung, die den Ausschluß eines Gesellschafters für den Fall vorsieht, daß der Gesellschafter seine Gesellschafterpflichten grob verletzt hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, bestehen keine Bedenken.

3. Ein die Ausschließung des Gesellschafters rechtfertigender Grund liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung des Gesellschafters so schwer wiegt, daß bei umfassender Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und der Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter eine andere Lösung als das Ausscheiden des Gesellschafters den Mitgesellschaftern unter keinen Umständen zugemutet werden kann.

Die Vornahme wirtschaftlich ungünstiger oder unzweckmäßiger Geschäfte ist kein wichtiger Grund für einen Ausschluss des GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss des Gesellschafters
, wenn der betroffene Gesellschafter nicht eigennützig, sondern nach seiner Vorstellung zugunsten der Gesellschaft handelte und nur ein geringer Schaden entstand.

Schlagworte: Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, Ausschluss des Gesellschafters, Gesamtabwägung, Interessenabwägung, Vornahme wirtschaftlich ungünstiger oder unzweckmäßiger Geschäfte, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wenn in Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschlussgrund vorliegt oder das Mitverschulden zur Milderung des wichtigen Grundes führt, Wichtiger Grund