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OLG Brandenburg, Urteil vom 17.02.2010 – 7 U 82/09

GmbHG §§ 43, 46, 66

1. Ein Gesellschafterbeschluss über die Inanspruchnahme des Geschäftsführers gemäß § 46 Nr. 8 Fall 1 GmbHG ist nicht erforderlich, wenn sich die Gesellschaft in der Insolvenz befindet oder sie liquidiert wird und die Liquidation nur wegen des Fehlens einer die Kosten deckende Masse insolvenzverfahrensfrei bleibt. Dasselbe gilt für die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen den Geschäftsführer gemäß Fall 2 dieser Vorschrift bei rechtswirksamer Niederlegung des Geschäftsführeramtes.

2. Der dem Geschäftsführer einer GmbH zuzubilligende unternehmerische Ermessensspielraum ist regelmäßig überschritten, wenn er Mittel der Gesellschaft für gesellschaftsfremde oder eigennützige Zwecke verwendet. Die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung dieser Pflicht und für den ihr dadurch entstandenen Schaden trägt die Gesellschaft; demgegenüber hat der Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen, dass er unter Einhaltung seines unternehmerischen Ermessensspielraums den ihn nach § 43 Abs. 1 GmbHG treffenden Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder schuldlos nicht hat nachkommen können (vgl. BGH, 4. November 2002, II ZR 224/00=NJW 2003, 358).

Schlagworte: Amtsniederlegung, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, Schadensersatzanspruch