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OLG Brandenburg, Urteil vom 17.02.2021 – 4 U 211/20

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.08.2020, Az. 52 O 59/20, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Beklagte betreibt einen Reisedienst, der Kläger war zunächst ihr einziger Geschäftsführer. Mit Beschluss vom 14. Mai 2020 bestellte die Gesellschafterversammlung der Beklagten Herrn O… L… als zweiten Geschäftsführer. Der Kläger einerseits und O… L… andererseits führten am 29. Juni 2020 an jeweils unterschiedlichen Orten Gesellschafterversammlungen durch, auf denen Beschlüsse zur Abberufung des jeweils anderen Geschäftsführers getroffen worden sind.

Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage insbesondere gegen seine Abberufung als Geschäftsführer auf einer der am 29. Juni 2020 durchgeführten Versammlungen und hat erstinstanzlich beantragt,

die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 29. Juni 2020 zu den Tagesordnungspunkten 3-5, wonach Herr O… L… zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft berufen wird und Herr H… Z… als Geschäftsführer abberufen wird und seine Gesellschaftsanteile eingezogen werden, für nichtig zu erklären.

Erstinstanzlich hat sich die Kanzlei …  als Prozessbevollmächtigte der Beklagten, vertreten durch den Geschäftsführer O… L…, bestellt und den Klageanspruch anerkannt. Die Prozessvollmacht für die auf Seiten der Beklagten auftretende Kanzlei  hat der Kläger erteilt. Das Landgericht hat daraufhin am 20. August 2020 ein klagestattgebendes Anerkenntnisurteil erlassen, gegen das die Beklagte durch die Kanzlei Sch…, deren Prozessvollmacht O… L… erteilt hat, Berufung eingelegt hat.

Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung,

das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 52 O 59/20 vom 20. August 2020 aufzuheben und die Klage vom 28. Juli 2020 abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit wieder an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen.

Der Kläger schließt sich dem auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Antrag an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie führt auf den von beiden Parteien gestellten Antrag zur Aufhebung des Anerkenntnisurteils und Zurückverweisung an das Landgericht analog § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO.

Das Anerkenntnisurteil vom 20. August 2020 ist prozessual unwirksam. Es ist prozessrechtlich unabhängig davon, ob § 181 BGB anwendbar ist, nicht möglich, einen Rechtsstreit mit sich selbst, und zwar auch nicht als Vertreter eines anderen zu führen (st. Rspr. etwa BGH, Urteil vom 11. Juli 1983 – II ZR 114/82 –, juris; BGH, Beschluss vom 27. November 1974 – IV ZB 42/73 –, Rn. 12, juris; RG, Urteil vom 22. Juni 1907 – I 40/07 –, RGZ 66, 240-246). Einen derartigen unzulässigen Insichprozess hat der Kläger in der ersten Instanz geführt. Der Kläger handelte als solcher sowohl auf der Aktivseite des Prozesses, mit dem er u.a. die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses über seine Abberufung geltend macht, als auch als Vertreter der Beklagten, indem er die Prozessvollmacht des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnete, der dann den gegen die Beklagte gerichteten Anspruch des Klägers anerkannt hat. Er ist mithin gleichzeitig auf beiden Seiten des Prozesses entweder als Partei oder Parteivertreter aufgetreten.

Die Vertretung der Beklagten durch den Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist auch gesellschaftsrechtlich unwirksam. Im prozess mit dem abberufenen Geschäftsführer um die Wirksamkeit der Abberufung wird die Gesellschaft – solange die Gesellschafter so wie vorliegend gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG keinen Prozessvertreter bestellt haben – von den verbleibenden Geschäftsführern vertreten (BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 – II ZR 79/91 –, Rn. 5, juris; Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, § 38 GmbHG, Rn. 24 mwN). Der verbleibende Geschäftsführer kann die Gesellschaft auch dann weiterhin solange vertreten, wenn er seinerseits streitig abberufen worden ist, bis die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses bezüglich jedes der beiden Geschäftsführer festgestellt ist (Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider in: Scholz, GmbHG, § 38 GmbHG, Rn. 69); dies hat der Kläger im Rubrum seiner Klageschrift auch durchaus berücksichtigt, in dem er dort als gesetzlichen Vertreter der Beklagten den Geschäftsführer O… L… angegeben hat. Daraus folgt aber gleichzeitig, dass auch eine wirksame Prozessvollmacht für die Gesellschaft nicht von demjenigen Geschäftsführer erteilt werden kann, der sich im Klagewege gegen seine Abberufung wendet, da dies zu einer faktischen Parteiidentität und damit zum unzulässigen Insichprozess führt.

Daher ist das Anerkenntnisurteil infolge prozessualer Unwirksamkeit aufzuheben und das Verfahren auf den gestellten Antrag der Beklagten an das Landgericht zurückzuverweisen sein. Der Senat kann dabei offenlassen, ob die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für eine Zurückverweisung vorliegen. Denn die Unwirksamkeit des Anerkenntnisses führt auf die Berufung der Beklagten schon im Wege einer analogen Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO zur Aufhebung eines daraufhin ergangenen Anerkenntnisurteils und zur Zurückverweisung (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urteil vom 23. Oktober 1990 – 5 U 3462/90 –, juris; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 307 ZPO, Rn. 13; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 538 ZPO, Rn. 54).

Die Zurückverweisung ist sachgerecht, da die Parteien bei einer Sachentscheidung des Senats den Verlust einer Tatsacheninstanz hinzunehmen hätten (vgl. OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, Beschluss vom 21. April 2015 – 11 Wx 82/14 –, Rn. 32, juris) und das Verfahren erstinstanzlich bislang ohne inhaltliche Erörterung geblieben ist. Aus diesem Grund ist der Rechtsstreit auch auf den nur hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten an das Landgericht zurückzuweisen (vgl. OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Koblenz
, Urteil vom 31. Mai 2007 – 5 U 123/07 –, Rn. 7, juris; siehe auch  KG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2006 – 12 U 217/05 –, Rn. 6, juris, einen hilfsweise gestellten Antrag auf Zurückverweisung als logisch vorrangig ansehend).

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Eine Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 538 ZPO, Rn. 58). Dagegen ist ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erforderlich (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urteil vom 18. September 2002 – 27 U 1011/01 –, Rn. 75, juris; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 538 ZPO, Rn. 59).

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Schlagworte: Abberufung des Geschäftsführers, Insichprozess, Zwei-Personen-Gesellschaft