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OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 – 7 U 141/18

§ 280 BGB, § 611 BGB, § 43 Abs 2 GmbHG

1. Die Prämienzahlung an die Angestellten gehört zu dem weiten Kreis von Angelegenheiten, über die die Gesellschafterversammlung kraft ihrer Allzuständigkeit verbindlich entscheiden kann, die aber in der Entscheidungskompetenz des Geschäftsführers bleiben, wenn eine solche Entscheidung nicht ergangen ist.

2. Eine Angelegenheit kann durch die mehrfache Befassung der Gesellschafterversammlung zur Routine werden, die der Geschäftsführer dann, nachdem er die Entscheidungsmaßstäbe und das Entscheidungsergebnis der Vorbefassung zur Kenntnis genommen hat, nach den darin erkennbar gewordenen Grundsätzen allein entscheiden kann, ohne dass es erneut einer Befassung der Gesellschafterversammlung bedarf. Nur wenn die vergangenen Entscheidungen jeweils in außergewöhnlichen Situationen ergangen sind, die nicht nach allgemeinen und für die Zukunft verallgemeinerungsfähigen Maßstäben getroffen werden konnten, kann das dafür sprechen, die Gesellschafterversammlung wiederum mit ähnlich ungewöhnlichen Entscheidungen zu befassen. Die Gratifikationszahlung bzw. Prämienzahlung an Angestellte übersteigt das im Geschäftsbetrieb Übliche nicht in dieser herausragenden Weise. Eher eignet sich diese Frage zum Entstehen einer Routine. Die Gesellschafterversammlung muss sich deshalb die Entscheidung ausdrücklich vorbehalten, wenn sie für die Zukunft ihre Beteiligung sicherstellen will.

3. Eine zum Schadensersatz führende Schlechtleistung kann nur angenommen, wenn die erbrachten Dienste infolge eines Verschuldens des Dienstverpflichteten für den Dienstberechtigten gänzlich ohne Interesse sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 15. August 2018 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Zeugnisses richtet (Nr. 1 c der Entscheidungsformel).

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 15. August 2018 sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um das Geschäftsführergehalt des Klägers, das die Beklagte ihm vorenthält, weil er zuletzt nachlässig gearbeitet und unberechtigt Prämien an die Angestellten und an sich ausgezahlt habe. Der Streit um Leasingverträge für betrieblich genutzte Fahrzeuge ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

Der Kläger war seit 1994 Angestellter der beklagten GmbH. 2010 wurde er Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten (Anstellungsvertrag in der Anlage K 1 = Bl. 7 ff.). Sein Geschäftsanteil belief sich auf einen Nennbetrag von 3.100 Euro. Ein weiterer Gesellschafter hielt ebenfalls 3.100 Euro, der Nennbetrag des dritten Gesellschafters belief sich auf 19.400 Euro.

Im August 2014 starb der Mehrheitsgesellschafter. Seine Ehefrau beerbte ihn allein und übertrug Gesellschaftsanteile von je 6.550 Euro auf ihre beiden Kinder.

Am 20. Mai 2015 verfügte der Kläger für die Beklagte Prämienzahlungen an sich und die meisten weiteren Angestellten in einer Gesamthöhe von 11.500 Euro. Seine eigene Prämie in Höhe von 3.000,00 € wurde später mit einem Tantiemenanspruch verrechnet. Den darüber hinausgehenden Anteil der Tantieme zahlte die Beklagte an den Kläger. In den Jahren 2010 und 2012 hatte die Gesellschafterversammlung die Zahlung von Weihnachtsgratifikationen beschlossen.

Am 27. Mai 2015 legte der Kläger sein Amt als Geschäftsführer nieder und kündigte seinen Anstellungsvertrag zum 30. November 2015.

Am 26. Juni 2015 berief die Gesellschafterversammlung eine neue Geschäftsführerin, stellte für 2014 einen Jahresüberschuss von 48.224,34 Euro fest und erörterte die Liquidität.

Der Kläger arbeitete für die Beklagte bis Ende November 2015. Für diesen Monat stand ihm ein Nettogehaltsanspruch von 2.985,43 Euro zu. Der Ausgleichsbetrag für 19 nicht beanspruchte Urlaubstage belief sich auf 3.770,74 Euro.

Diese Beträge hat der Kläger mit seiner Klage verlangt. Die Beklagte hat die Ansprüche für durch ihre Aufrechnung mit einem gleich hohen Schadensersatzanspruch erloschen gehalten und mit einer Widerklage den Ersatz der Prämiensumme von 11.500 Euro verlangt.

Die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschloss, den Kläger in Anspruch zu nehmen (Anlage B 20 = Bl. 137).

Der Kläger hat gemeint, er habe die Prämien ohne Beschluss der Gesellschafter auszahlen dürfen und auszahlen müssen, weil die Angestellten nach Gratifikationszahlungen in den Jahren 2010 und 2012, die im Übrigen durchschnittlich geringer ausgefallen seien, auf Grund betrieblicher Übung einen Anspruch erworben hätten. Die Zahlungen seien den Angestellten schon 2014 dem Grunde nach zugesagt worden, weil sie überobligatorische Arbeit geleistet hätten, die durch das Versterben des Mehrheitsgesellschafters angefallen sei. Eine Zuweisung der Prämienzahlung in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung habe nicht gegolten. Als Geschäftsführer habe er für die Beklagte Verträge über wesentlich höhere Beträge stets unbeanstandet allein abgeschlossen. Die im Monat nach der Auszahlung abgehaltene Gesellschafterversammlung habe weder die Prämienzahlung noch deren Höhe beanstandet.

Der Kläger hat behauptet, auch nach der Kündigung weitere Projekte für die Beklagte eingeworben zu haben. Die von der Beklagten als unzureichend ausgeführten und dann übernommenen Vorhaben habe er für die Beklagte ordentlich bearbeitet, und es sei dafür die Vergütungen an die Beklagte gezahlt worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.985,43 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2012 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.770,74 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.12.2012 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Leistung und Verhalten in dem Arbeitsverhältnis erstreckt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn die außergerichtlich entstandenen Kosten in Höhe von 958,19 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

den Kläger zu verurteilen, an sie 11.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz siet dem 20.05.2015 zu zahlen.

Der weitere Widerklageantrag ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, nur die Gesellschafterversammlung hätte über die Zahlung von Prämien an den Kläger und die Angestellten entscheiden dürfen. Das ergebe sich aus der in den Jahren 2010 und 2012 entstandenen Übung. Die Gesellschafter hätten die Zahlung nicht beschlossen, wenn sie befasst worden wären, weil die vom Kläger veranlasste Auszahlung das Bankkonto der Beklagten ins Soll geraten ließ, so dass sie zahlungsunfähig geworden sei. Eine Prämienzahlung an den Kläger selbst sei zudem durch seinen Anstellungsvertrag ausgeschlossen. Die Prämienzahlung an die Angestellten habe der Kläger nach dem Zerwürfnis mit den anderen Gesellschaftern vorgenommen, um die Gesellschaft zu schädigen.

Seine Pflichten als Geschäftsführer habe der Kläger mehrfach verletzt. Schon im Dezember 2014 habe er angekündigt, die Gesellschaft zu verlassen, wenn er, nachdem der frühere Mehrheitsgesellschafter verstorben war, nun keine beherrschende Stellung in der Gesellschaft einnehmen könne. Er habe in der Zeit nach der Kündigung bis zum Ausscheiden keinerlei Akquise mehr betrieben und sich nicht ausreichend um ein Großprojekt – P… Bauvorhaben – bemüht, sondern auf Kosten der Gesellschaft seine selbständige Tätigkeit vorbereitet. Er habe seine laufenden Projekte nicht ordentlich übergeben und einige nach dem Ausscheiden in Konkurrenz zur Beklagten übernommen. Für drei Vorhaben habe der Kläger Übergabeprotokolle gar nicht angefertigt. Er habe eine SIM-Karte nicht herausgegeben und sie dazu benutzt, an die Beklagte gerichtete Mitteilungen nach seinem Ausscheiden weiter entgegenzunehmen.

Für ein Bauvorhaben in H… habe der Kläger für die Beklagte eine Leistungszeit bis zum Tag seines Ausscheidens, nämlich bis zum 30. November 2015, vereinbart. Er habe aber Termine für die Zeit danach abgesprochen und habe die Bauleitertätigkeit nach dem Ausscheiden bei der Beklagten selbst ausgeübt.

Für ein Bauvorhaben in N… sei der Beklagten der Vertragsschluss in Aussicht gestellt worden, dann aber nicht zustande gekommen. Der Kläger habe den Vertrag nach seinem Ausscheiden für sich geschlossen und ausgeführt. Ebenso sei der Kläger bei einem Bauvorhaben in S… vorgegangen. Bei einem Bauvorhaben in Sch… sei der Vertrag auf diese Weise mit einem weiteren vormaligen Angestellten und Gesellschafter der Beklagten zustande gekommen, der nach dem Ausscheiden mit dem Kläger zusammenarbeite.

Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat gemeint, der Kläger habe seine Pflichten gegenüber der Beklagten nicht verletzt. Die Prämiengewährung gehöre zu den laufenden Angelegenheiten der Beklagten, die der Kläger habe erledigen dürfen, weil sie nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Organ zugewiesen gewesen sei. In den vergangenen Jahren habe die Gesellschafterversammlung die Prämiengewährung an sich gezogen, nicht aber für das hier fragliche Jahr. Einen durch die Prämienzahlung verursachten Schaden, insbesondere eine Insolvenzgefahr, habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter und die Zahlung des Prämienbetrages von 11.500 Euro. Sie erkennt nun in ihrem Verteidigungsvorbringen eine Aufrechnungserklärung. Wegen der Schlechtleistung stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Vergütung zu. Dazu wiederholt sie weitgehend ihre Beanstandungen der Tätigkeit des Klägers vor und nach dem Ausscheiden als Geschäftsführer. Er habe die näher beschriebenen Bauvorhaben in H…, N…, S… und Sch…, deren Betreuung durch die Beklagte begonnen worden sei, nach seinem Ausscheiden als Selbständiger fortgeführt. Die Prämien habe der Kläger nicht auszahlen dürfen, weil auch an ihn selbst eine Prämie gezahlt worden sei. Zudem sei durch die Zahlung das Stammkapital unterschritten worden.

Die Beklagte beantragt,

das am 11. Juli 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus zu Az. 1 O 70/16 wie folgt abzuändern:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 11.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch er wiederholt sein Vorbringen erster Instanz.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist unzulässig, soweit sie die Verurteilung zur Erteilung eines Zeugnisses anficht. Insoweit hat die Beklagte eine gegen das Urteil gerichtete Berufungsbegründung nicht vorgelegt (§ 520 I, III 2 Nr. 2 ZPO). Sie erwähnt diesen gegen sie gerichteten Anspruch mit keinem Wort.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Um die Pflichten des Klägers während seiner Geschäftsführertätigkeit zuerst zu behandeln und erst danach die Verhältnisse, die mit der Beendigung und der danach ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen, folgt hier zunächst die Beurteilung der Widerklage. Sie ist unbegründet.

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Erstattung der Prämien oder Gratifikationen in einer Gesamthöhe von 11.500 Euro, die der Kläger für die Beklagte an sich selbst und an die Angestellten gezahlt hat. Der Kläger schuldet keinen Schadensersatz (§ 43 II GmbHG).

Für die Prämienzahlung an sich selbst kommt durchaus in Betracht, dass der Kläger seine organschaftliche Kompetenz überschritten und sich eine Zuständigkeit der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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angemaßt haben könnte. Aus der Zuständigkeit für die Bestellung und Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Abberufung des Geschäftsführers
(§ 46 Nr. 5 GmbHG) folgt als Annex auch die Kompetenz, über den Abschluss und die Beendigung des Anstellungsvertrages und über Entgelt oder Entgeltähnliche Leistungen zu entscheiden, die neben dem Vertrag dem Geschäftsführer zugestanden werden sollen. Der Geschäftsführer soll sich nicht selbst entlohnen und vergüten können.

Durch eine etwaige – naheliegende – Missachtung dieser Kompetenz der Gesellschafter ist der Beklagten aber ein Schaden nicht entstanden. Die Prämie, die der Kläger sich selbst zugebilligt hat, ist im Einvernehmen zwischen Kläger und Beklagter mit dem Tantiemeanspruch verrechnet worden. Die Parteien haben die Tilgungsbestimmung der Zahlung an den Kläger geändert oder sie sind sich auf andere Art darüber einig, dass der Kläger in Höhe der Prämienzahlung einen Tantiemeanspruch nicht geltend machen kann. Nach der Prämienzahlung hat die Beklagte nur den über jenen Betrag hinausgehenden Tantiemeanteil an den Kläger gezahlt. Damit fehlt ein Schaden im Sinne einer durch die Prämienzahlung verursachten Vermögenseinbuße, weil die Beklagte ohne die Prämienzahlung und die nachträgliche Verrechnungsabrede die ungekürzte Tantiemezahlung an den Kläger leisten müsste.

Mit den Prämienzahlungen an die Angestellten hat der Kläger seine Pflichten nicht verletzt. Eine Kompetenz der Gesellschafterversammlung bestand nicht. Sie ergibt sich nicht aus der Aufzählung der Einzelzuständigkeiten (§ 46 GmbHG). Eine neben dem Gesetz geltende allgemein geltende Zuweisung durch die Satzung oder durch eine Geschäftsordnung hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch eine besondere Beschlussfassung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
, die sich gerade auf die im Jahr 2015 zu zahlenden Prämien oder auf das Unterlassen einer Prämienzahlung bezogen hätte, ergibt sich aus dem Parteivortrag nicht. Weder ist eine Weisung an den Kläger beschlossen worden, noch hat sich die Gesellschafterversammlung die Entscheidung ausdrücklich vorbehalten. Damit gehört die Prämienzahlung zu dem weiten Kreis von Angelegenheiten, über die die Gesellschafterversammlung kraft ihrer Allzuständigkeit verbindlich entscheiden kann, die aber in der Entscheidungskompetenz des Geschäftsführers bleiben, wenn eine solche Entscheidung nicht ergangen ist.

Der Kläger war nicht verpflichtet, den Gesellschaftern die Frage nach einer Prämienzahlung an die Angestellten vorzulegen, um sie mit dieser Angelegenheit zu befassen und ihre Entscheidung abzuwarten. Eine Vorlagepflicht, nach der der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung auch ohne Satzungs- oder Geschäftsordnungsregelung zu befassen hat, kann bestehen, wenn außergewöhnliche, weitreichende Entscheidungen anstehen, die für die Gesellschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die in der Vergangenheit mit ausdrücklicher oder konkludenter Zustimmung der Gesellschafter geübte Praxis ist dabei ein wichtiger Anhaltspunkt dafür, ob eine Maßnahme den Gesellschaftern vorgelegt werden muss (MüKo-GmbHG-Stephan/Tieves, 3. Aufl. 2019, § 37 Rdnr. 65, 129, 133; Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 46 Rdnr. 90).

Weitreichende Auswirkungen oder grundsätzliche Bedeutung hatte die Entscheidung über Prämienzahlung nicht. Das gälte erst recht, wenn die Angestellten, wie der Kläger meint, einen aus der Betriebsübung entstandenen Anspruch auf eine Gratifikationszahlung erworben hätten. Dann hätte die Entscheidung schwerer gewogen, diesen Anspruch nicht erfüllen zu wollen. Bestand ein solcher Anspruch nicht, so hätte in den Verhältnissen eines Jahresüberschusses von ca. 48.000 Euro im Vorjahr eine Gratifikationszahlung von 11.500 Euro grundsätzliche Bedeutung erlangen können, wenn der Überschuss auch künftig in ungefähr dieser Größenordnung zu erwarten ist und dem Entstehen einer Betriebsübung nicht durch die dazu zu erklärenden Vorbehalte entgegengewirkt wird. Die Beklagte hat nicht behauptet, der Kläger habe eine Betriebsübung entstehen lassen. Der Kläger meint zum einen, sie bestehe schon, und er hat zum anderen die Gratifikation mit der besonderen Situation nach dem Ableben des bisherigen Mehrheitsgesellschafters in Zusammenhang gebracht. Das spricht gegen das Entstehen einer Betriebsübung.

Die Befassung der Gesellschafterversammlung in den Jahren 2010 und 2012 spricht nicht für einen Entscheidungsvorbehalt, der auch in den Jahren 2014 und 2015 zu gelten hätte. Die mehrfache Befassung der Gesellschafterversammlung wirkt für sich genommen weder für noch gegen einen in der Zukunft wirksamen Entscheidungsvorbehalt. Die betreffende Angelegenheit kann durch die mehrfache Befassung zur Routine werden, die der Geschäftsführer nun, nachdem er die Entscheidungsmaßstäbe und das Entscheidungsergebnis der Vorbefassung zur Kenntnis genommen hat, nach den darin erkennbar gewordenen Grundsätzen allein entscheiden kann, ohne dass es erneut einer Befassung der Gesellschafterversammlung bedarf. Nur wenn die vergangenen Entscheidungen jeweils in außergewöhnlichen Situationen ergangen sind, die nicht nach allgemeinen und für die Zukunft verallgemeinerungsfähigen Maßstäben getroffen werden konnten, kann das dafür sprechen, die Gesellschafterversammlung wiederum mit ähnlich ungewöhnlichen Entscheidungen zu befassen. Die Gratifikationszahlung an Angestellte übersteigt das im Geschäftsbetrieb Übliche nicht in dieser herausragenden Weise. Eher eignet sich diese Frage zum Entstehen einer Routine. Die Gesellschafterversammlung hätte sich die Entscheidung ausdrücklich vorbehalten müssen, wenn sie für die Zukunft ihre Beteiligung hätte sicherstellen wollen.

Für die weiteren Pflichtwidrigkeiten, die die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit der Gratifikationszahlung anlastet, hat die Beklagte einen dadurch ihr entstandenen Schaden nicht dargelegt. Sollte die Zahlung, soweit sie an den Kläger selbst gerichtet war, das Stammkapital angegriffen haben (§ 30 I GmbHG) und sollte es zu Liquiditätsengpässen gekommen sein, so dass Geschäftsführergehälter nicht gezahlt werden konnten, so hat die Beklagte für keine dieser Varianten einen Schaden dargelegt. Offensichtlich hat sie sich von der Zahlung der Gratifikationen so schnell wieder erholt, dass sie gegen sie gerichtete Forderungen doch so rechtzeitig hat erfüllen können, dass Verzugsschäden nicht entstanden sind, die sie hätte ersetzen und bei früherer Zahlung ohne die Belastung mit den Gratifikationen hätte vermeiden können.

Dem Vergütungs- und dem Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers kann die Beklagte Gegenansprüche nicht entgegenhalten.

Sie wendet ein, der Kläger habe nach der Kündigung bis zur Beendigung seiner Tätigkeit nicht mehr die Interessen der Beklagten gefördert, sondern sich vorwiegend darum gekümmert, wie er seine künftige selbständige Tätigkeit in Konkurrenz zur Beklagten und mit deren Vertragspartnern einrichten könnte.

Die dem Kläger damit vorgehaltene Schlechtleistung führt nicht zur Minderung oder zum vollständigen Wegfall des Vergütungsanspruches. Das Recht des Dienst- und Arbeitsvertrages (§§ 611 ff. BGB) sieht Gewährleistungsansprüche des Dienstnehmers nicht vor.

Ein zur Aufrechnung geeigneter Schadensersatzanspruch, der dem Vergütungsanspruch entgegengehalten werden könne, besteht nicht. Schaden ist das gezahlte Entgelt, dessen Rentabilität durch die Schlechtleistung enttäuscht worden ist, oder – nach strengerer Auffassung (BeckOGK-BGB-Maties, Stand: Dez. 2019, § 611 a Rdnr. 1761) – ein tatsächlich durch die Schlechtleistung entstandener Schaden.

Selbst wenn man der Beklagten zugestehen wollte, dass sie die Aufrechnung – auf die sie ausdrücklich erst mit der Berufungsbegründung zu sprechen kommt – schon durch die Vergütungsverweigerung oder durch die Klageerwiderung schlüssig erklärt hätte, scheitert ein Schadensersatzanspruch an Darlegungsmängeln:

Um eine Nähe zum nicht geregelten Gewährleistungsrecht zu vermeiden, wird eine zum Schadensersatz führende Schlechtleistung nur angenommen, wenn die erbrachten Dienste infolge eines Verschuldens des Dienstverpflichteten für den Dienstberechtigten gänzlich ohne Interesse sind (BeckOGK-BGB-Maties, § 611 Rdnr. 328). Eine in diesem Sinne der Nichtleistung nahestehende Schlechtleistung hat die Beklagte dem Kläger nicht angelastet. Sie wirft ihm vor, er habe neue Aufträge nicht eingeworben. Dies könnte zutreffen, wenn der Kläger für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Vertragsbeziehungen mit bestehenden Kunden für deren noch nicht abgeschlossene oder sich anschließende Bauvorhaben nicht für die Beklagte fortgesetzt oder neu abgeschlossen hat, sondern für sich selbst. Seine Arbeit in den von ihm vor seinem Ausscheiden durchgeführten Leistungen gegenüber den Kunden kann aber – gerade diesem Vorwurf entsprechend – nicht völlig wertlos gewesen sein. Wenn der Kläger die vorhandenen Kunden für sich abwerben wollte, so muss er ihnen gegenüber doch gerade gut und sorgfältig geleistet haben. Nur so konnte er ihnen doch das Ansinnen entgegenbringen, auf seine persönliche Leistung komme es an, und deshalb sollten diese Kunden künftig mit ihm und nicht mehr mit der Beklagten abschließen, für die dann ein anderer die Baubetreuungs- oder Planungsleistungen ausführen werde. Die Beklagte hat – in diesem Sinne folgerichtig – für keines der von ihr beschriebenen Vertragsverhältnisse geschildert, der jeweilige Kunde habe ihre, nämlich die von dem Kläger für sie erbrachten Leistungen beanstandet oder gar Minderungs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Völlig wertlos war die Dienstleistung des Klägers mithin nicht, denn er hat mit ihr die Pflichten der Beklagten gegenüber ihren Kunden erfüllt und diese haben – anderes ist nicht vorgetragen – die der Beklagten geschuldete Vergütung gezahlt.

Einen Schaden hat die Beklagte nicht beziffert. Sie verlegt sich ganz auf die Wertlosigkeit der Vergütungszahlung und legt dabei schon nicht mehr dar, weshalb auch die Urlaubsabgeltung der vermeintlich enttäuschten Rentabilitätsvermutung unterliegen sollte. Wenn sie geltend machen wollte, der Kläger habe pflichtwidrig Anschlussaufträge mit schon vorhandenen Kunden nicht für die Beklagte abgeschlossen oder habe Aufträge mit Neukunden nicht eingeworben oder mit abschlusswilligen Kunden Verträge für die Beklagte nicht geschlossen, dann hätte die Beklagte darlegen müssen, welcher Gewinn ihr dadurch entgangen ist. Solche Darlegungen fehlen völlig.

Die Beklagte verwendet ihre Schilderungen, der Kläger habe nach seinem Ausscheiden gegenüber früheren Kunden der Beklagten nun als Selbständiger Leistungen erbracht, eher als Beleg für ihre Behauptung, er habe schon während der Zeit vor dem Ausscheiden pflichtwidrig auf den Vertragsabschluss mit ihm, statt mit der Beklagten hingewirkt. Sehr viel näher liegt eine Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (Nr. 9.2 des Anstellungsvertrages, Bl. 9). Wäre es wirksam vereinbart, so wäre auch für einen daraus folgenden Schadensersatzanspruch erforderlich darzulegen, welche Vergütungen der Beklagten entgangen sind, weil der Kläger vertragswidrig im Wettbewerb mit der Beklagten tätig geworden ist. Auch diese Darlegungsanforderungen hat die Beklagte nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 II ZPO), besteht nicht.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 19.256,17 Euro festgesetzt (§§ 63 II, 30 I, 45 I 1, 48 I 1 GKG, 3 ZPO).

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Schlagworte: Entscheidungskompetenz der Gesellschafter, Gesellschafterversammlung, GmbHG § 30, GmbHG § 46 Nr. 5, Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG, Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Routine Gesellschafterbeschlüsse, UWG § 4 Nr. 4, Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsverbot der Geschäftsführer, Wettbewerbsverbot der Gesellschafter