HGB § 28
1. Eine Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, wonach ein Restaurant, das bisher als einzelkaufmännisches Unternehmen betrieben wurde, mit allen Aktiven und Passiven in die Gesellschaft einbracht wird, kann dahingehend auszulegen sein, dass die aus einem über die Räumlichkeiten des Restaurants geschlossenen Mietvertrag folgenden Rechte und Verbindlichkeiten auf die Gesellschaft übergehen sollen.
2. § 28 HGB schließt eine vertragliche Haftungsübernahme bei einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
nicht aus.
Schlagworte: BGB-Gesellschaft, Erwerber, GbR, Gesellschaftsvertrag