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OLG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2007 – 6 U 22/06

§ 43 GmbHG

Die ungenehmigte umfangreiche Verwendung der Firmenkreditkarte zu privaten Zwecken stellt ebenso einen Grund für eine außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Fremdgeschäftsführers dar wie der Umstand, dass er die von der GmbH verauslagten Beträge überhaupt nicht bzw. nicht zeitnah erstattet.

Der Geschäftsführer, der unberechtigt private Aufwendungen aus dem Vermögen der GmbH begleicht, hat die verauslagten Beträge zu erstatten.

Schlagworte: Firmenkreditkarte, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Treuepflicht