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OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2012 – 5 U 66/11

HGB § 15

Die h. M. schränkt den durch § 15 Abs. 3 HGB gewährten Vertrauensschutz in der Weise ein, dass die Vorschrift nur zu Lasten desjenigen wirkt, der den Eintragungsantrag selbst gestellt hat oder sich einen solchen Antrag zurechnen lassen muss. Nur dann sei eine Tatsache „in dessen Angelegenheiten“ einzutragen. Ob die Anmeldung selbst fehlerhaft war oder nicht, soll dabei keine Rolle spielen. Die Begrenzung der Haftung sei wegen des hohen Risikos einer unbegrenzten Haftung nötig (m. w. N. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 35. Aufl. 2012, § 15 HGB Rdnr. 19; Koch, in Staub, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2009, § 15 HGB Rdnrn. 107 ff.; a. A. Münchener Kommentar/Krebs, 2. Aufl. 2005, § 15 HGB Rdnr. 83-85). Eine am Wortlaut des § 15 Abs. 3 HGB sowie an Sinn und Zweck dieser Vorschrift orientierte Auslegung führt nach Auffassung des Senates zu dem Ergebnis, dass die Vermutung des § 15 Abs. 3 HGB einen durch denjenigen zurechenbar veranlassten Rechtsschein voraussetzt, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war. Zwar sieht § 15 Abs. 3 HGB ein solches Veranlassungserfordernis nicht ausdrücklich vor, eröffnet aber durch den Passus „in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war“ eine solche Auslegung. Wer die Eintragung weder selbst noch durch Dritte zurechenbar veranlasst hat bzw. an der Schaffung der einzutragenden Tatsachen nicht zurechenbar beteiligt war, dessen Angelegenheiten sind durch die Eintragung nicht betroffen (vgl. Koch, a. a. O., Rdnr. 107).

Schlagworte: Handelsregister, tatsächliche Vermutung