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OLG Brandenburg, Urteil vom 21. November 2002 – 12 U 149/01

§ 823 Abs 2 BGB, § 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 266a Abs 1 StGB

1. Duldet der Sozialversicherungsträger über mehrere Monate eine verspätete Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge, so liegt darin keine die Fälligkeit aufschiebende, das Tatbestandsmerkmal des Vorenthaltens entfallen lassende Stundung der jeweils zum 15. eines Monats fällig werdenden Beiträge.

2. Zwar trifft den Sozialversicherungsträger die Darlegungs- und Beweislast für die im Zeitpunkt der Fälligkeit tatbestandsmäßig erforderliche Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft; es ist jedoch zunächst Sache des GmbH-Geschäftsführers, sich zu dem Vorbringen des Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern.

3. Der Arbeitgeber handelt vorsätzlich, wenn er trotz Vorstellung von der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Fälligkeit, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorenthalten