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OLG Brandenburg, Urteil vom 24.08.2011 – 13 U 56/10

BGB §§ 745, 2038, 2039, 2040

1. Aus § 2039 S. 1 BGB resultiert eine Prozessführungsbefugnis der Miterben. Diese Vorschrift berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft – und nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben – zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwirkung auch klageweise geltend zu machen (einhellige Auffassung, vgl. s. etwa BGHZ 44, 367; BGH, NJW 2006, 1969; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2039 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).

2. Keine Ansprüche i. S. von § 2039 BGB sind dagegen Gestaltungsrechte wie die Kündigung (RGZ 65, 5; Palandt/Weidlich, § 2039 Rdnr. 2 m. w. Nachw.). Gestaltungsrechte begründen nämlich erst die Ansprüche und sind damit gem. § 2040 BGB der Erbengemeinschaft vorbehalten. Sie können von den Miterben nur gemeinsam ausgeübt werden. Nur ausnahmsweise kann ein einzelner Miterbe Gestaltungsrechte unter den Voraussetzungen des § 2038 I 2 Halbs. 2 BGB (Notgeschäftsführung) allein ausüben (BGHZ 108, 21).

3. Die Kündigung eines Vertragsverhältnisses stellt eine Verfügung i. S. von § 2040 I BGB dar und ist deshalb grundsätzlich von allen Miterben gemeinschaftlich auszusprechen ist.

4. Der BGH (BGHZ 183, 131) folgt – für den Fall der Kündigung eines Mietverhältnisses über ein Nachlassgrundstück – der Auffassung, dass die Erben ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen können, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, § 2038 i. V. mit § 745 I BGB ermögliche den Erben, auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses wirksam Verpflichtungsgeschäfte zum Zwecke ordnungsgemäßer Verwaltung abzuschließen (s. dazu auch BGHZ 56, 47). Nach § 2038 I 2 Halbs. 1 BGB ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind; solche Maßregeln können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden (§ 2038 II i. V. mit § 745 I BGB), bedürfen also nicht der Zustimmung sämtlicher Miterben. Die Nachlassverwaltung umfasst sowohl Geschäftsführung wie Vertretung, betrifft also sowohl das Innen- wie das Außenverhältnis (vgl. BGHZ 56, 47; BGHZ 183, 131). Wenn nun die Erben durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Nachlassverwaltung verbindlich Verträge mit Dritten abschließen und damit obligatorische Rechtspositionen begründen können, ist aus Sicht des BGH nicht ersichtlich, wieso es ihnen verwehrt sein sollte, diese Rechte – ebenfalls mehrheitlich – wieder aufzuheben. Die Kündigung ist ein, bezogen auf das Schuldverhältnis unselbstständiges, akzessorisches Gestaltungsrecht (BGHZ 95, 250). Es liegt mithin nahe, dem Recht, einen Vertrag zu begründen, auch das Recht folgen zu lassen, diesen wieder zu kündigen. Diesen rechtlichen Überlegungen folgt der Senat und überträgt sie auf die Kündigung von Vertragsverhältnissen über Girokonten und Sparkonten.

Schlagworte: Erbengemeinschaft, Kündigung, Mehrheitsklausel