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OLG Brandenburg, Urteil vom 24.11.2010 – 7 U 36/09

BGB § 123

Der Verkäufer von Geschäftsanteilen ist verpflichtet, bei angespannter finanzieller Lage einer GmbH sämtliche Verbindlichkeiten offen zu legen.

Schlagworte: Erwerber, Geschäftsanteil, Informationspflicht