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OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2002 – 11 U 141/01

1. Der Beklagte ist nicht Normadressat des § 30 GmbHG.

Die Bestimmung des § 30 GmbHG regelt die Kapitalbindung durch ein am Stammkapital orientiertes Auszahlungsverbot. Sie dient der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens in der durch die Satzung bestimmten Mindesthöhe durch das Verbot einer willkürlichen Kapitalverminderung durch Leistung an die Gesellschafter (Baumbach/ Hueck, GmbHG, 17. Aufl. § 30 Rn. 1). Das keinen bestimmten Adressaten ausweisende, der Disposition der Gesellschafter nicht unterliegende Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG richtet sich indes nicht an den Prokuristen und sonstige Angestellte der Gesellschaft. Normadressat sind allein die Geschäftsführer wie sich aus dem systematischen Regelungszusammenhang der §§ 30, 43 Abs. 3 GmbHG ergibt (BGH WM 2001, 1565, 1566 m.w.Nachw; zustimmend: Keil, EWIR 2001, 917, 918; Harnier GmbHR 2001, 774, 775).

2. Nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen haftet ein Prokurist für die Mitwirkung an einer Auszahlung, selbst wenn diese eine unter die besondere Verbotsnorm des § 30 GmbHG fallende Auszahlung an einen Gesellschafter darstellt, nur, wenn er diese Auszahlung entgegen einer Weisung des Geschäftsführers vornimmt oder, wenn er ohne Wissen des Geschäftsführers an diesem vorbei handelt, obwohl er weiß, oder es sich ihm den Umständen nach aufdrängen muss, dass er von dem Leistungsempfänger für unlautere Machenschaften unter Umgehung des Geschäftsführers zum erheblichen Nachteil der Gesellschaft in Anspruch genommen wird. Er haftet dagegen nicht, wenn er auf Weisung oder mit dem erklärten Einverständnis des Geschäftsführers handelt (BGH WM 2001, 1566).

Angestellte der Gesellschaft unterhalb der Geschäftsleitungsebene unter Einschluss der Prokuristen sind aufgrund ihres Anstellungsvertrages zur Leistung der vereinbarten Dienste verpflichtet und dabei dem Direktionsrecht ihres Arbeitgebers unterworfen, das für diese von dem Geschäftsführer ausgeübt wird. Im Rahmen dieses Direktionsrechts darf der Prokurist auch bei erkennbar unbegründeten und zweifelhaften Forderungen eines Gesellschaftsgläubigers Zahlungen vornehmen, wenn diese Zahlungen im Einverständnis der Geschäftsleitung und der Gesellschafter erfolgt und diese über die Forderung dispositionsbefugt sind. Das Einverständnis schließt die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens aus (BGH a.a.O., Seite 1568).

Der Prokurist ist nach seiner Stellung, und insoweit unterscheidet sich der im Rahmen eines Auftragsverhältnis tätig werdende Prokurist nicht von demjenigen, dessen Tätigkeit für die Gesellschaft in einem Anstellungsvertrag geregelt ist, kein Kontrollorgan der Gesellschaft, der nach seiner Aufgabenverteilung innerhalb der GmbH die Funktion hätte, die Entscheidungen der Gesellschafter und der Geschäftsführung auf ihre innere Plausibilität, wirtschaftliche Vernunft und ihre Vereinbarkeit mit dem Gesellschaftszweck zu überprüfen. Zur Kontrolle der Geschäftsführung sind zunächst die nach der Satzung hierzu bestimmten Organe und ansonsten die Gesellschafter selbst berufen (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
WPK 2001, 31, 32). Ein Versagen dieser originär zur Kontrolle berufenen Organe ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Haftung desjenigen auszulösen, der der Gesellschaft nur zu Hilfsdiensten verpflichtet ist (BGHZ 16, 17, 26).

3. § 43 GmbHG regelt die Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Geschäftsführer der Klägerin war der Prokurist nicht. Er hatte auch innerhalb der Gesellschaft keine derart allbeherrschende Stellung, die es auch nur erwägenswert erscheinen lassen könnte, ihn unter Anwendung der für die Haftung des faktischen Geschäftsführers entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu Schneider in Scholz GmbHG 9. Aufl. 2000 § 43 Rn. 15; BGH GmbHR 1986, 302), wie einen Geschäftsführer zur Rechenschaft zu ziehen. Er hat weder die Geschäfte der Klägerin wie ein Geschäftsführer geführt, noch hatte er innerhalb der Gesellschaft einen derartigen durchgreifenden Einfluss, dass er als der die Geschäfte der Gesellschaft eigentlich führende Hintermann angesehen werden könnte (hierzu und ablehnend zu der aus dem Begriff eines „mittelbaren Täters“ abgeleiteten Haftung BGHZ 31, 258, 277f). Der Prokurist war auch nicht die überragende und beherrschende Person in der Geschäftsleitung, die alle wesentlichen, für die Führung des Unternehmens maßgeblichen Entscheidungen selbst traf, so dass den übrigen Geschäftsführern nur Restkompetenzen erhalten blieben ( hierzu BGH WM 1988, 756).

Schlagworte: Erhaltung des Stammkapitals, faktischer Geschäftsführer, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, Prokurist