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OLG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2019 – 7 U 185/18

§ 49 Abs 1 GmbHG, § 50 Abs 1 GmbHG, § 50 Abs 3 S 1 GmbHG, § 253 Abs 2 S 1 ZPO – Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Unterlassung von Eintragung eines Gesellschafterbeschlusses

1. Hat das Registergericht einen Antrag auf Eintragung von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung zurückgewiesen, fehlt für einen weiteren Antrag auf Unterlassung der Eintragung das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat.

2. Nicht hinreichend bestimmt ist ein Antrag auf Unterlassung von Gesellschafterversammlungen, bei denen ein Gesellschafter nicht ordnungsgemäß eingeladen ist. Denn es wird nicht klar, bei welcher Verletzungshandlung eine Gesellschafterversammlung nicht „ordnungsgemäß“ einberufen worden sein soll.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.11.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für den Rechtsstreit erster und zweiter Instanz wird unter Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung im angefochtenen Urteil auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger und der Beklagte sind zu je 1/2-Anteil Gesellschafter der G… GmbH, als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft ist seit Dezember 2014 der Kläger im Handelsregister eingetragen. Zwischen den Gesellschaftern besteht Streit.

Mit Schreiben vom 25.01.2018 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Gesellschafterversammlung für den 26.02.2018 oder alternativ für den 01.03.2018 einzuberufen, hilfsweise erfolge die Einladung bereits durch ihn selbst. Weiter führte der Beklagte aus, die Tagesordnung habe zu umfassen bzw. umfasse Beschlussfassungen über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers zum Zwecke seines Ausschlusses aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund, über dessen Abberufung als Geschäftsführer und über die Wahl des Beklagten zum neuen Geschäftsführer. Der Kläger antwortete dem Beklagten mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 04.02.2018, er sei am 26.02.2018 verhindert, die Versammlung müsse am Alternativtermin stattfinden.

Der Beklagte hielt eine Versammlung am 26.02.2018 ab und fasste die angekündigten Beschlüsse. Am 01.03.2018 führte er abermals ohne Beisein des Klägers eine Gesellschafterversammlung durch und fasste dieselben Beschlüsse erneut.

Mit der am 03.09.2018 bei dem Landgericht eingereichten und dem Beklagten am 13.09. 2018 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen

1. die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der G… GmbH, geschäftsansässig H… 9, … P…, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB …, vom … . Februar 2018 zum Handelsregister bei dem Amtsgerichts Potsdam anzumelden und insoweit vollziehen zu lassen;

2. Gesellschafterversammlungen der im Antrag zu 1. genannten Gesellschaft abzuhalten, ohne dass der Kläger hierzu ordnungsgemäß eingeladen und ihm die Teilnahme hieran gestattet ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird wegen der Prozessgeschichte und des Sachvorbringens der Parteien auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit diesem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Es bestünden keine Bedenken gegen das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Auch gegen die Fassung der Anträge bestünden keine Bedenken. Der Beklagte sei zur Unterlassung verpflichtet, denn die Gesellschafterversammlung vom 26.02.2018 sei vom Beklagten nicht wirksam einberufen worden, die gefassten Beschlüsse seien nichtig.

Gegen das am 11.12.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.12.2018 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel sogleich begründet. Fehlerhaft habe das Landgericht die Klage als zulässig und begründet angesehen. Dem Kläger mangele es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage habe die im vorausgegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gesetzte Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage nicht gewahrt. Es fehle an einer Anspruchsbeziehung, aus der sich eine Aktivlegitimation des Klägers ergebe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteil die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt er die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ ZPO § 511, ZPO § 517, ZPO § 519 und ZPO § 520 ZPO zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg, denn die Klage ist unzulässig.

1. Dem auf Unterlassung der Anmeldung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 26.02.2018 zum Handelsregister gerichteten Klageantrag zu 1. fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kläger hat kein schutzwürdige Interesse, gegen eine (erneute) Anmeldung der Beschlüsse seitens des Beklagten vorzusorgen.

Wie dem Senat insbesondere aus den die Gesellschaft der Parteien, die G… GmbH, betreffenden Handelsregisterverfahren (Senat, Az: 7 W 38/18 und 42/18) bekannt ist, hat der Beklagte am 07.03.2018 unter anderem die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 26.02.2018 zum Handelsregister bei dem Amtsgericht Potsdam angemeldet und die Aufnahme einer geänderten Gesellschafterliste begehrt. Das Registergericht hat die Anmeldung mit Beschluss vom 28.03.2018 zurückgewiesen, weil die in der Gesellschafterversammlung vom 26.02.2018 gefassten Beschlüsse infolge unwirksamer Einberufung der Versammlung durch den nicht zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafter nichtig seien. Gegen den Beschluss des Registergerichts hat der Beklagte Beschwerde eingelegt, zugleich hat er die Anmeldung vom 07.03.2018 zurückgenommen.

Aufgrund des die Anmeldung zurückweisenden Beschlusses des Registergerichts und der daraufhin erklärten Rücknahme der AnmeldungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anmeldung
Rücknahme der Anmeldung
besteht für den Kläger kein schutzwürdiges Interesse daran, den Beklagten zu verurteilen, eine (erneute) Anmeldung zu unterlassen. Eine Eintragung des Registergerichts auf der Grundlage der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 26.02.2018 im Falle einer (erneuten) Anmeldung zum Handelsregister hat der Kläger nicht zu besorgen.

Ist ein Eintragungsantrag zurückgewiesen worden, fehlt für einen gleichlautenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (vgl. BGH, Beschluss v. 09.07.2013 – BGH Aktenzeichen IIZB713 II ZB 7/13, WM 2013, WM Jahr 2013 Seite 1562, zit. nach juris). Zwar entfaltet die eine Eintragung ablehnende Entscheidung keine materielle Rechtskraft, für eine erneute Befassung der Gerichte mit dem bereits geklärten Sachverhalt besteht aber kein schutzwürdiges Interesse. Aus diesem Grund fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuerlichen Antrag auch dann, wenn ein erster Antrag auf gerichtlichen Hinweis, insbesondere nach einer Zwischenverfügung, zurückgenommen wurde (vgl. BGH a.a.O.). Nach teilweise vertretener Ansicht soll eine offensichtlich falsche Erstentscheidung ausnahmsweise einen erneuten Eintragungsantrag rechtfertigen (vgl. BGH. a.a.O. offen lassend).

Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist im Streitfall nicht ersichtlich. Ferner hat das Registergericht mit uneingeschränkt zutreffenden Gründen ausgeführt, dass die Anmeldung des Beklagten die begehrte Registereintragung auf der Grundlage der Beschlüsse vom 26.02.2018 nicht rechtfertigt, weil die Beschlüsse infolge eines Einberufungsmangels nichtig sind.

Der Senat hat in seinem am 19.12.2018 in dem zwischen den Parteien geführten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verkündeten Urteil (Az.: 7 U 152/18, juris) und in seiner Beschwerdeentscheidung vom 30.05.2018 (Az.: 7 W 42/18, juris) – betreffend die Anmeldung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 01.03.2018 – ebenfalls bereits näher ausgeführt, dass die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch den Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2018 nicht wirksam erfolgt ist. Wie vom Registergericht richtig erkannt, war der Beklagte zur Einberufung gemäß § GMBHG § 49 Abs. GMBHG § 49 Absatz 1 GmbHG nicht befugt, eine Befugnis zur Einberufung hat für ihn als Mitgesellschafter zu 50% auch nicht im Wege der Selbsthilfe nach § GMBHG § 50 Abs. GMBHG § 50 Absatz 3 GmbHG wegen Nichtentsprechens eines nach § GMBHG § 50 Abs. GMBHG § 50 Absatz 1 GmbHG berechtigten Einberufungsverlangens bestanden.

Bei dieser Sachlage ist nicht zu besorgen, dass eine etwaige neuerliche Anmeldung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 26.02.2018 zu einer Registereintragung führen könnte.

2. Mit dem Klageantrag zu 2. ist die Klage deshalb unzulässig, weil der Antrag den von Amts wegen zu beachtenden Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Antragsfassung nach § ZPO § 253 Abs. ZPO § 253 Absatz 2 ZPO nicht genügt.

Gemäß § ZPO § 253 Abs. ZPO § 253 Absatz 2 Nr. ZPO § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO muss ein Unterlassungsantrag so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Gegner erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (vgl. BGHZ 156, BGHZ Band 156 Seite 1; Urteil v. 20.12. 2018 – BGH Aktenzeichen IZR11217 I ZR 112/17, NJW 2019, NJW Jahr 2019 Seite 763; Urteil v. 16.06.2016 – BGH Aktenzeichen IZR4615 I ZR 46/15, MDR 2017, MDR Jahr 2017 Seite 164, zit. nach juris). Der Unterlassungsantrag muss konkret gefasst sein, damit für Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt. Die zu unterlassende Verletzungshandlung muss so genau wie möglich beschrieben werden, mehrere konkrete Verletzungsformen gesondert (vgl. Zöller/Greger ZPO, 32. Aufl., § 253, Rn. 13b m.w.N.).

Der Antrag, gerichtet auf Unterlassung, Gesellschafterversammlungen der G… GmbH abzuhalten, „ohne dass der Kläger hierzu ordnungsgemäß eingeladen und ihm die Teilnahme hieran gestattet ist“, beschreibt das begehrte Verbot nicht hinreichend deutlich. Der Antrag lässt offen, welches bestimmte Verhalten der Kläger beanstandet und der Beklagte künftig unterlassen soll. Da dem Antrag nicht zu entnehmen ist, bei welcher Verletzungshandlung eine Gesellschafterversammlung nicht „ordnungsgemäß“ einberufen sein soll und welcher Sachverhalt eine fehlende „Gestattung“ der Teilnahme verwirklichen soll, ist unklar, was Streitgegenstand des Antrages ist. Die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, bliebe letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen. Das entspricht den Anforderungen gemäß § ZPO § 253 Abs. ZPO § 253 Absatz 2 Nr. ZPO § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO nicht.

Der Senat hat den Kläger auf Bedenken gegen eine hinreichend bestimmte Antragsfassung mit der Terminsverfügung und im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § ZPO § 91 Abs. ZPO § 91 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ ZPO § 708 Nr. ZPO § 708 Nummer 10, ZPO § 711 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § ZPO § 543 Abs. ZPO § 543 Absatz 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.

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