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OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.1997 – 7 U 174/96

HGB § 249; AktG §§ 243 ff., 257

1. Der Jahresabschlußbeschluß einer GmbH kann auch aus inhaltlichen Gründen – aber nur bei erheblicher Rechtsverletzung – angefochten werden.

2. Die Erheblichkeit einer derartigen Rechtsverletzung ist zu verneinen, wenn eine fragliche Überbewertung der GmbH unterhalb von 10% des im festgestellten Jahresabschluß ausgewiesenen Jahresüberschusses liegt. In Fällen eines im Vergleich zur Bilanzsumme geringen Jahresüberschusses kann es allerdings geboten sein, als Maßstab für die Bewertung der Erheblichkeit auf einen Bruchteil der Bilanzsumme abzustellen.

Schlagworte: Erheblichkeit, Feststellung, Jahresabschluss, Überbewertung