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OLG Brandenburg, Urteil vom 31.08.2011 – 7 U 100/10

BGB § 125

Eine stillschweigende Änderung eines Unterbeteiligungsvertrages kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht, wenn das vereinbarte Schriftformerfordernis auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis Geltung haben soll.

Schlagworte: Nichtigkeitsgründe, Unterbeteiligung