GmbHG § 74
1. Im Grundsatz kann davon ausgegangen werden, dass ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an einer umfassenden Einsicht in die Bücher schon dann besteht, wenn er seine Gläubigerposition glaubhaft gemacht hat (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl., § 74 Rn. 16).
2. Zwischen dem Informationsinteresse des Berechtigten und den Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft und Dritten ist stets eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BGHZ 107, 104 [109]; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 64, 217). Dabei gilt die Regel, dass das Informationsrecht grundsätzlich Vorrang hat (Canaris, aaO, Rn. 64).
Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Interessenabwägung