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OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.11.2000 – 2 W 270/00

HGB §§ 17, 18

1. Nach § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er im Handelsverkehr auftritt. Diese Namensfunktion bedingt, dass als Firma grundsätzlich nur eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung gewählt werden kann. Denn nur eine solche Bezeichnung macht es etwa möglich, den Kaufmann bei einer mündlichen Benennung hinreichend zu individualisieren und auf diese Weise Namensfunktion auszuüben (KG 23. 5. 2000 GmbHR 2000, 1101, 1102). Daher kann eine Firma nur aus Worten, nicht dagegen aus Bildern und dementsprechend auch nicht aus Bildzeichen oder sonst unaussprechbaren Abkürzungen bestehen (KG a.a.O. m.w.N.; ferner etwa Scholz/Emmerich, GmbHG 9, Bd. 1, § 4 Rz. 10; Hüffer, AktG 4, § 4 Rz. 12; Baumbach/Hopt, HGB 30, § 18 Rz. 4). Gleiches gilt angesichts der unerlässlichen Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion einer Firma, wenn die Buchstabenfolge ein kryptografisches Ausmaß erreicht, welches im Handelsverkehr nicht mehr erfassbar ist, oder wenn anstelle des in Deutschland gebräuchlichen Zeichensatzes (Lateinische Buchstaben, arabische und lateinische Ziffern) andere Zeichen Verwendung finden (Beuthien, GenG 13, § 3 Rz. 4).

2. Diesen Anforderungen wird die geänderte Firma aufgrund des im Bestandteil Met@box enthaltenen at-Zeichens nicht gerecht. Hierbei handelt es nicht um ein zum gebräuchlichen Zeichensatz gehörendes Zeichen, sondern um ein außerhalb der Wortzeichen stehendes Bildzeichen, das selbst nicht sprechbar ist, auch wenn hierfür ein aussprechbares Wort existiert. Solche Bildbestandteile können zwar markenrechtlich an einem Kennzeichenschutz teilhaben. Als Bestandteil einer Firma sind sie jedoch nicht zulässig und dementsprechend auch nicht im Handelsregister eintragbar (Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15, § 4 Rz. 16 m.w.N.). Der Bildzeichencharakter des in der geänderten Firma verwendeten at-Zeichen fällt nicht zuletzt deshalb in Auge, weil der Handelsverkehr gar nicht genau weiß, wie dieses Zeichen ausgesprochen und dementsprechend die Antragstellerin benannt werden soll.

Schlagworte: Firmenzusatz, Handelsrecht