BGB §§ 709, 710, 712
Sind die Gesellschafter einer Zweipersonen-GbR nach § 709 Abs. 1 BGB gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, so kann einem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis nicht durch Erklärung des anderen Gesellschafters entzogen werden. § 712 Abs. 1 BGB gestattet die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nur dann, wenn eine so genannte durch den Gesellschaftsvertrag „übertragene“ Geschäftsführungsbefugnis i.S.d. § 710 Satz 1 BGB vorliegt, nicht aber in Fällen der gesetzlichen Gesamtgeschäftsführungsbefugnis i.S.d. § 709 BGB. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung kommt eine erweiternde Auslegung oder eine Rechtsfortbildung nicht in Betracht.
Schlagworte: BGB-Gesellschaft, GbR, Geschäftsführer, Personengesellschaftsrecht