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OLG Bremen, Beschluss vom 04.01.2013 – 4 W 5/12

BGB §§ 705 ff.

1. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht (BGH, FamRZ 1980, 664, 665). Nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung findet daher grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt (Schulz, FamRZ 2007, 593, 594).

2. Allerdings kommen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von wirtschaftlicher Bedeutung, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, geschaffen worden ist, Ausgleichsansprüche aus Gesellschaftsrecht, aus ungerechtfertigter Bereicherung und nach den Grundsätzen über den Wegfall der GeschäftsgrundlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsgrundlage
Wegfall der Geschäftsgrundlage
in Betracht (BGH, FamRZ 2008, 1822).

3. Voraussetzung für einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch ist, dass zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder schlüssig ein Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer BGB-Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB in Form einer Innengesellschaft zustande gekommen ist. Eine rein faktische Willensübereinstimmung und Zusammenarbeit reicht nicht aus (BGH, FamRZ 2008, 1822; 2006, 607; anders noch BGH, FamRZ 1982, 1065). Das Vorliegen eines konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrages kann angenommen werden, wenn die nichtehelichen Lebenspartner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1824). Indizien für einen schlüssig zustande gekommenen Vertrag können sich aus Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit ergeben (BGH, FamRZ 2006, 607).

4. Verfolgen die Partner einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1825). Erforderlich ist, dass beide Partner Beiträge zur Schaffung des Vermögenswertes geleistet haben und dass dieser unabhängig von der Lebensgemeinschaft beiden gehören sollte (Staudinger/Löhnig, BGB, 2012, Anhang zu §§ 1297 ff. Rn. 96). Eine Innengesellschaft in diesem Sinne setzt eine gleichberechtigte Mitarbeit voraus. Führt ein Partner nur untergeordnete Tätigkeiten aus, scheidet ein Gesellschaftsverhältnis aus. Die Mitarbeit muss aber nicht gleichwertig sein. Es kann sich um Arbeits-, Geld- oder Sachleistungen handeln (Schulz, FamRZ 2007, 593, 596; vgl. auch Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 5. Auflage, Rn 606 ff. – für Ehegatten).

5. Die schlichte Mehrung des Alleinvermögens eines Partners löst für sich betrachtet keine gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüche aus (BGH, FamRZ 2003, 1542; 1992, 408; 1983, 791; Staudinger/Löhnig, a.a.O., Rn. 98; Schröder/Bergschneider/Burger, Familienvermögensrecht, 2. Auflage, Rn. 7.60).

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, GbR, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftszweck