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OLG Bremen, Beschluss vom 17.12.2001 – 1 W 59/00

KostO § 30

Maßgeblich für die Bewertung von GmbH-Anteilen für die Ermittlung des Geschäftswerts für die Berechnung der Notargebühren ist der Ertragswert, für den das Reinvermögen und die Ertragsaussichten der Gesellschaft zu berücksichtigen sind und der regelmäßig seinen Niederschlag in der Gegenleistung findet. Die isolierte Berücksichtigung des Aktivvermögens der Gesellschaft unter Außerachtlassung derer Schulden ist unzulässig.

Schlagworte: Bewertungsmethoden, Ertragswertverfahren, Notar, Unternehmensbewertung